Pressemeldung 14.09.2015: Zum geplanten Gesetz für
"Qualifikationsanforderungen für Sachverständige"
"75 Prozent aller Gutachten in familienrechtlichen Streitigkeiten
in Deutschland sind mangelhaft." So meldete Frontal21 am
08.09.2015. Im dazugehörigen Filmbeitrag heißt es: "Teuer
und mangelhaft - auf Grundlage solcher Gutachten werden in
deutschen Gerichtssälen Tag für Tag Urteile gesprochen. Wer sich
dagegen wehrt, muss mit einem zermürbenden Rechtsstreit rechnen.
[...] Bundesjustizminister Heiko Maas verspricht Besserung. Sein
Gesetzentwurf sieht vor, künftig soll genauer überprüft werden, ob
Gutachter wirklich geeignet sind. Wie das geschehen soll, ist
unklar."
Zugegeben, überwältigend viele Gutachten sind bewiesenermaßen
"stark mängelbehaftet" und "als Entscheidungsgrundlage für unsere
Gerichte nicht geeignet" (O-Ton Prof. Werner Leitner,
IB-Hochschule Berlin, im F21-Video). Aber so eifrig man auch über
die erschütternde Menge erschütternder Falschgutachten lamentieren
mag: Das eigentliche Problem wird damit eigentlich nur
verschleiert. Denn objektiv liegt das Problem immer bei den
Richtern. Im F21-Video befragt F21 den langjährigen
Familienrichter und "Experten für Familienrecht" Jürgen Rudolph
bzgl. eines Gesetzesentwurfs für "Qualifikationsanforderungen für
Sachverständige". Aus dem Interview: "[Rudolph:] Es wird sich
nicht viel ändern. Denn über die Qualifikation der Richter, die
einfach erforderlich ist, sagt dieser Entwurf ja gar nichts.
Wir werden dieselben Sachverständigen wiedersehen. Und die Richter
werden hineinschreiben: Ich halte ihn für geeignet. [F21:] Und ist
damit dem Gesetz Genüge getan? [Rudolph:] Damit ist dem Gesetz
Genüge getan."
Nun, in Wahrheit ist dem Gesetz damit nicht nur nicht Genüge
getan, sondern wird das Recht in schwerster Weise verletzt.
Wenigstens in fast allen Fällen macht sich der Richter selbst der
Rechtsbeugung strafbar, wenn er ein Falschgutachten als Beweis
wertet. S. Strafgesetzbuch (StGB) § 339 Rechtsbeugung: "Ein
Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher
sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten
oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig
macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren
bestraft." Der Bundesgerichtshof behauptet zwar, der Amtsträger
müsse sich auch "bewusst und schwerwiegend von Recht und Gesetz
entfernt" haben. Das steht aber mit keiner Silbe im Gesetz und
wäre also bereits deshalb eine objektiv gesetzwidrige und für die
Rechtsprechung gegenstandslose Einschränkung. V.a. ist hat sich
jeder Amtsträger objektiv bereits mit bloßer Leichtfertigkeit im
Urteil "bewusst und schwerwiegend von Recht und Gesetz entfernt".
Denn schließlich steht bei jedem Urteil immer etwas auf dem Spiel,
u.z. nicht nur ggf. auch die Wohlfahrt einer Person resp. einer
Familie, sondern das Recht, die Rechtssicherheit und die
Rechtsstaatlichkeit als solche: "Gutachterliche Fehlleistungen
stören in empfindlicher Weise den Rechtsfrieden" (Prof. Dr. Peter
W. Gaidzik, Universität Witten/Herdecke, 05.08.2014). Faktisch ist
also bereits die Akzeptanz eines Falschgutachtens grundsätzlich
eine Beugung des Rechts.
Es gibt zwar gerichtliche Urteile z.Th. Gutachten, z.B. bzgl. der
Sorgfaltspflicht (BGH, IVa ZR 20/82 v. 02.11.1983). Gutachten
müssen immer nachvollziehbar und schlüssig begründet sein,
andernfalls sind sie "objektiv wertlos" (VG Augsburg 10.02.82 - 4
K80 A 914). Gutachten ohne nachvollziehbare und schlüssige
Begründung haben als "unverwertbar" u.a. zur Folge, dass "kein
Entschädigungsanspruch entsteht, weil die Leistung des Gutachters
dem ihm erteilten Auftrag nicht entspricht" (LG Bremen 17.01.77
7-3 O 1584/70). Aber solche Gerichtsurteile sind nur Anwendungen,
die sich bereits zwingend aus der Natur der Sache ergeben. Denn
egal in welchem Bereich: Wer nicht den erteilten Auftrag erfüllt,
hier also ein echtes, d.h. schlüssiges Gutachten zu erstellen, der
hat keinen Anspruch auf Bezahlung. Ganz im Gegenteil: Wer
unsachgemäße Arbeit abliefert, muss dafür - egal in welchem
Bereich - ggf. auch selbst dafür bezahlen. Eine Gutachterhaftung
ist also nur eine ganz normale und ganz unverzichtbare Form der
immer und überall bestehenden Arbeitshaftung.
Wie diese Arbeitshaftung konkret in der BRD aussieht, beschreibt
F21 so: Ein Gutachter hatte "fast 13.000 Euro abgerechnet [...]
Und das, obwohl das Gutachten so erhebliche Mängel hatte, dass das
Gericht es bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigte." Die
13.000 Euro hat der Gutachter aber trotzdem bekommen, u.z. bezahlt
vom Steuerzahler!
Falschgutachten sind unter dem Aspekt der gerichtlichen
Falschaussage zu bewerten (§ 153 StGB / § 154 StGB). Das gilt
insbesondere für Gutachten in Strafverfahren, wenigstens
hinsichtlich falscher Verdächtigung (StGB § 164) und Beteiligung
an der Verfolgung Unschuldiger (StGB § 344). Und wie sieht das
konkret in der BRD aus? Hier gibt es glücklicherweise einen Fall,
der durch zahlreiche Texte und Videos im Internet ausführlich
dokumentiert, weit verbreitet sowie jedem jederzeit zugänglich und
auch bereits tausendfach rezipiert worden ist. Der Täter ist der
sog. "Professor für katholisches
Kirchenrecht" Thomas Schüller, Repräsentant der Gruppe des
sog. "Zweiten Vatikanischen Konzils" (V2; vulgo "katholische
Kirche"). Schüller behauptete im gerichtlichen Gutachten in einem
großen öffentlichen Strafprozess, der Verf. sei ein "Häretiker" -
eine der schwersten nur möglichen Anschuldigungen überhaupt. Im
umfangreichen Gutachten wird dieser ungeheuerliche Vorwurf aber
mit keiner einzigen Silbe (zwingend selbstverständlich mit dem
Zitat einer Häresie!) begründet. Damit ist das Gutachten per se
bereits "objektiv wertlos" und "unverwertbar". Das ist jedem,
somit auch dem Gericht sofort unübersehbar eindeutig zwingend
erkenntlich. Die Sache ging dann bis zum Bundesverfassungsgericht
(Aktenzeichen AR 1670/15). Endgültig rechtskräftig hat die BRD
sich dann zum "Rechtsgrundsatz" bekannt: "Zur Erhaltung der
wissenschaftlichen Freiheit ist es notwendig, dass Verfasser vor
Expertisen sich nicht der Gefahr ausgesetzt sehen dürfen, mit
Abwehrklagen konfrontiert zu werden (so auch Loitz, BB 2000,
2006)." Also während jeder Zeuge für eine Falschaussage ggf.
äußerst schwer bestraft werden muss und sogar in der BRD manchmal
auch tatsächlich wird, dürfen gerichtliche Gutachter "sich nicht
der Gefahr ausgesetzt sehen", für ihre Behauptungen zur
Verantwortung gezogen zu werden. Auch interessant: Weder der
Gutachter noch die von ihm vertretene übermächtig erscheinende
V2-Gruppe mit ihren Bergen von Reichtümern und ihrer Armada von
Anwälten hat die Löschung der zahlreichen weitverbreiteten
Publikationen über Schüllers Falschgutachten durchgesetzt, ja
anscheinend noch nicht einmal versucht. Bis heute hat sie auch
keinen "Beweis" nachgereicht, dass der Verf. ein "Häretiker" ist.
Schüller steht mit der gesamten V2-Gruppe nach wie vor als absolut
unglaubwürdig in der Öffentlichkeit - trotzdem wurde in all den
Monaten und Jahren anscheinend rein gar nichts gegen diese ganzen
Publikationen unternommen. Dieses überwältigende Nichtstun ist
sogar noch überwältigender, wenn man bedenkt, dass die V2-Gruppe
früher u.a. erfolgreich eine Verurteilung des Verf. zu Gefängnis
erwirkt hatte. Sein "Verbrechen": Der Verf. hatte an die sofort
jedermann als wahr nachprüfbare (s. archive.org) absolut
unverfängliche Tatsache erwähnt, dass ihm früher die Domain
katholisch.de gehört hatte.
Kurz: Das eigentliche Elend sind nicht die Gutachten, sondern die
Richter. Sie versagen sowohl generell bei Urteilsbegründungen als
auch speziell bei Bestrafung von Rechtsbeugung durch unzureichende
Urteilsbegründungen. Es mag also stimmen, dass sich auch durch ein
Gesetz für "Qualifikationsanforderungen für Sachverständige"
nichts bessern wird. Aber so ein Gesetz ist sowieso nicht
notwendig. Man müsste stattdessen einfach die bereits bestehenden
Gesetze anwenden, auch auf Richter und Gutachter.