Pressemeldung 24.10.2011: Hinweise zum
          katholischen Namensrecht
    
      Begriffsbestimmung
      Wikipedia liefert am 24.10.2011 folgende Begriffserklärungen: "Ein
      Zirkelschluss, auch Zirkelbeweis, logischer Zirkel, Diallele oder
      hysteron proteron (altgriechisch, wörtlich das Spätere vor dem
      Früheren), ist ein Beweisfehler, bei dem die beweisenden
      Behauptungen das erst noch zu Beweisende schon enthalten. Der
      Zirkelschluss ist also der Versuch, eine Aussage durch Deduktion
      zu beweisen, indem die Aussage selbst als Voraussetzung verwendet
      wird." "Eine Petitio principii (lat. „Inanspruchnahme des
      Beweisgrundes“; engl. „begging the question“), auch circulus in
      demonstrando und circulus in probando ist ein Scheinbeweis, bei
      dem eine Behauptung durch Aussagen begründet wird, welche die zu
      beweisende Behauptung schon als wahr voraussetzen."
      
      Vatikanum 2 contra katholische Kirche
      Die Gruppe des Zweiten Vatikanischen Konzils (V2) ist eine
      Gegenbewegung zur katholischen Kirche. Unleugbar unübersehbar
      symptomatisch für den antikirchlichen V2-Charakter ist die
      Leugnung des Dogmas von der Heilsnotwendigkeit der Kirche im
      V2-Text "Unitatis Redintegratio" I,3, was sich in den
      verschiedensten "ökumenischen" / "interreligiösen" Veranstaltungen
      niederschlägt. Zur Tatsache, dass der Stuhl (sedes) Petri also
      derzeit nicht rechtmäßig besetzt, sondern vakant ist, s. die
      zahlreichen, logischerweise unwiderlegt gebliebenen Studien des
      "Sedisvakantismus" (engl. "sedevacantism").
      
      Beweisstruktur - Übersicht
      Der Verf. war 1995, noch als sog. "Priesterkandidat" der
      V2-Gruppe, "Sedisvakantist" geworden.
      1.Zu Beginn seiner publizistischen Tätigkeit registrierte er für
      seinen katholischen Informationsdienst "KzM - Kirche zum Mitreden"
      die Domain katholisch.de und bot der V2-Gruppe an, ihr diese
      Domain sofort zu überlassen. Die V2-Gruppe brauchte lediglich den
      Nachweis zu erbringen, die katholische Kirche zu sein. Dieser
      Nachweis ist absolut zwingend erforderlich, um einen
      Domain-Anspruch zu haben. Die V2-Gruppe sperrte sich allerdings
      hartnäckig gegen dieses Angebot und klagte statt dessen vor einem
      BRD-Gericht auf Herausgabe dieser Domain. Die komplette Begründung
      der V2-Klageschrift:
      »Der durch den Kläger vertretenen Katholischen Kirche steht das
      alleinige Entscheidungsrecht über die Verwendungswörter
      "katholisch" und "katholisch.notrix" zu. Der geltend gemachte
      Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten ergibt sich aus §§ 823
      i.V.m. 12 BGB. a) Der als Körperschaft des Öffentlichen Rechts
      organisierte klägerische Verband der Bistümer ist hinsichtlich des
      Namensschutzes der katholischen Kirche aus § 12 BGB
      aktivlegitimiert. b) Die Bezeichnung "katholisch" benennt die
      römische-katholische Amtskirche und unterscheidet sie in der
      Öffentlichkeit von anderen Religionsgemeinschaften,
      Glaubensrichtungen oder Sekten. Dem Wort "katholisch" kommt eine
      namensmäßige Kennzeichnungskraft für die Katholische Kirche im
      Verhältnis zu anderen Religionsgemeinschaften zu. Der BGH hat dies
      zutreffend in seinem Urteil vom 24.11.1993 herausgestellt, das als
      Anlage K 3 (dort Blatt 9 ff. des Entscheidungsabdrucks) beigefügt
      wird.«
      2. Derzeit ist bei Amtsgericht Dorsten ein Strafverfahren gegen
      den Verf. anhängig, u.z. beim Schöffengericht, d.h. die
      Straferwartung liegt bei unbedingter Gefängnisstrafe von zwei bis
      vier Jahren. Die Staatsanwaltschaft Essen klagt den Verf. an, sich
      unrechtmäßig als katholischer Priester zu bezeichnen. Zur Stützung
      der Anklage hat das Gericht von der V2-Gruppe ein sog. "Gutachten"
      (17.08.2011) eingeholt, worin wiederum der V2-Anspruch auf den
      Titel katholische Kirche begründet wird, u.z. folgendermaßen:
      »Wer sich in Deutschland "katholisch" oder "römisch-katholisch"
      nennen darf, darüber befinden die Diözesanbischöfe (vergl. BVerfG
      1 BvR 573/92«.
      Kurz: Über 15 Jahre lang hat der Verf. immer wieder die V2-Gruppe
      um einen Nachweis gebeten, mit welchem Recht sie sich als
      "katholische Kirche" bezeichnet. Diese zahlreichen Anfragen wurden
      einzig und allein mit Verweis auf rein weltliche BRD-Gerichte
      beantwortet, und obendrein wurde der Verf. von BRD-Gerichten
      gezwungen, der V2-Gruppe das katholische Namensrecht zuzubilligen.
      In den vorgebrachten BRD-Urteilen wird allerdings auch nichts
      bewiesen, sondern eben nur grundlos, d.h. v.a. widervernünftig,
      somit illegal und nichtig der V2-Gruppe das Namensrecht
      zugesprochen. Damit ist die petitio principii bereits perfekt.
      Zur Verdeutlichung hat der Verf. am 08.05.2009 eine Petition
      eingereicht: »Der Deutsche Bundestag möge beschließen ... dass die
      Gruppe des sog. "Zweiten Vatikanischen Konzils" (V2) nicht mehr
      fälschlich als "katholische Kirche" ausgegeben wird.« Die Petition
      wurde vom Petitionsausschuss am 17.06.2009 abgelehnt mit der
      Begründung: "Die Bewertung des Zweiten Vatikanischen Konzils ist
      vor dem Hintergrund der grundgesetzlich garantierten Trennung von
      Staat und Kirche eine Angelegenheit der katholischen Kirche."
      
      Beweisstruktur - Zusammenfassung
      1. Die V2-Gruppe verweist als einzige Begründung auf die BRD.
      2. Die BRD verweist als einzige Begründung auf die V2-Gruppe.
      
      Schutzwürdigkeit des Zirkelschlusses
      Nachdem die V2-Gruppe die katholisch-Domain vom Verf. erfolgreich
      freigeklagt hatte, erinnerte der Verf. daran, dass KzM die
      ursprüngliche Seite der Domain katholisch.de ist. Dies kann jeder
      bei der Denic bestätigen lassen und sofort anhand der
      WayBackMachine von archive.org überprüfen
      (http://www.webcitation.org/62g7q9PXu). Für diesen Hinweis auf
      eine öffentliche Tatsache beantragte die V2-Gruppe erfolgreich
      eine Bestrafung: Der Verf. wurde dafür zu Gefängnis verurteilt.
      In dem aktuellen Strafprozess wiederum wurde dem Verf.
      nachdrücklich seine Verpflichtung eingeschärft, das sog.
      "Gutachten" als unfehlbare Lehre anzunehmen. D.h. wenn der Verf.
      sich dem Gutachten nicht in allem absolut bedingungslos
      unterwirft, macht er sich strafbar. Konkrete Beispiele: Laut
      V2-"Gutachten" liegt kein Nachweis vor, dass der Verf. die Studien
      der V2-"Theologie" geleistet hat, so dass anzunehmen sei, dass
      diese Studien auch nicht geleistet wurden. Das Problem: Die
      V2-Gruppe hat höchstselbst den Verf. jahrelang als
      "Priesterkandidat" geführt, u.z. an der Uni Bochum und der
      "Theologischen Hochschule Chur". Schließlich hat sie dem Verf. ein
      "Diplom katholische Theologie" mit dem Prädikat "sehr gut"
      ausgestellt. Der Verf. muss nun gem. V2-Gutachten annehmen, diese
      Studien nicht geleistet zu haben. Insbesondere wäre es strafbar,
      wenn er auf sein V2-"Diplom" hinweist. Ein anderes Beispiel: Laut
      "Gutachten" sind die V2-Texte allesamt Dogmen. Das Problem: Sogar
      Joseph Ratzinger (seit 19.04.2005 sog. "Papst Benedikt XVI.")
      höchstselbst hat am 13.07.1988 zu V2 erklärt:
      "Die Wahrheit ist, daß dieses besondere Konzil kein Dogma
      definiert hat und es bewußt vorgezogen hat, als bloß pastorales
      Konzil auf einer bescheideneren Ebene zu bleiben. Aber viele
      behandeln es, als ob es sich in eine Art Superdogma verwandelt
      hätte, das allem anderen die Bedeutung raubt."
      Würde der Verf. diese Ratzinger-Rede zitieren, machte er sich
      strafbar. Das "Gutachten" wimmelt nur so von derlei Problemen.
      
      Das schützenswerte Gut
      Die rigorosen Bestrafungen des Verf. ergeben sich aus dem Schutz
      des eigentlichen Rechtsguts, i.e. der absolut vollkommen
      uneingeschränkten Handlungsfreiheit der BRD-Machthaber
      (Fachbezeichnung: "freiheitlich-demokratische Grundordnung").
      Damit also niemand es wagen kann, Entscheidungen der Machthaber in
      Frage zu stellen, geschweige denn als falsch aufzuzeigen, greift
      die BRD zu schwersten Zwangsmaßnahmen, um das Bekanntwerden
      elementar wichtiger Tatsachen zu unterdrücken. Entsprechende
      Forderungen seitens der V2-Gruppe werden also sehr schnell und
      großzügig bewilligt.
      Fairerweise ist einzuräumen, dass diese Politik keinesfalls auf
      Kirchenfragen beschränkt ist. Man denke an die aktuelle Debatte um
      den Bundestrojaner "Ozapftis". Zum Funktionsumfang gehört die
      Übertragung strafbaren Materials wie z.B. Kinderpornos auf die
      Computer von Unschuldigen. Die BRD kann strafbares Material auf
      einen fremden Rechner laden, den fremden Rechner dann
      beschlagnahmen, dort dieses strafbare Material nachweisen und
      dafür den Computerbesitzer verurteilen. So lässt sich die
      "freiheitlich demokratische Grundordnung" besonders leicht und
      effektiv durchsetzen. Der Chaos Computer Club (CCC) hat diese
      Anwendungsmöglichkeit offengelegt. Daraufhin verfasste der
      Wissenschaftliche Dienst des Bundestages ein Gutachten, dass die
      Veröffentlichung durch den CCC eine Straftat gewesen sein könnte,
      namentlich Strafvereitelung gem. § 258 StGB. Damit schließt sich
      dann wieder der Zirkel.
      
      Die Bedeutung der Entscheidung
      Doch zurück zur katholischen Kirche: Bevor man sich den klaren
      Vorschriften von V2-Gruppe und BRD zum katholisch-Namensrecht
      unterwirft, sollte man bedenken, dass es hier um die Frage nach
      der wahren Kirche geht, d.h. angesichts des Dogmas von der
      Heilsnotwendigkeit der Kirche geht es um ewige Seligkeit oder
      ewige Verdammnis. Cf. A. Lang (Fundamentaltheologie, Bd. 2,
      München 1954, 4): "Gegenüber der Forderung der Kirche auf
      unbedingten Glauben, unentwegte Gefolgschaft, vertrauensvolle
      Hingabe hat jeder vernünftige Mensch das Recht, ja die Pflicht,
      die Legitimation für diese Forderung zu verlangen. Besonders muß
      die Theologie Rechenschaft geben können darüber, daß die Kirche
      göttliche Autorität besitzt als das von Gott bestellte Organ für
      die Vermittlung der Offenbarung und der Heilsgnaden Christi."
      
      Die Situation des Verf.
      Ob konkret der Verf. berechtigt ist, die erzwungene Unterwerfung
      unter V2-Gruppe / BRD zu leisten, lässt sich z.B. anhand der
      Enzyklika "Mit brennender Sorge" beantworten (Papst Pius XI.,
      14.03.1937): "Die erste, die selbstverständlichste Liebesgabe des
      Priesters an seine Umwelt ist der Dienst an der Wahrheit und zwar
      der ganzen Wahrheit, die Entlarvung und Widerlegung des Irrtums,
      gleich in welcher Form, in welcher Verkleidung, in welcher
      Schminke er einherschreiten mag. Der Verzicht hierauf wäre nicht
      nur ein Verrat an Gott und Eurem heiligen Beruf, er wäre auch eine
      Sünde an der wahren Wohlfahrt Eures Volkes und Vaterlandes."