Pressemeldung 01.11.2015: Schuldunfähigkeit bei
          Urkundenfälschung
    
      Die Staatsanwaltschaft Essen (SE) unterlässt Ermittlungen wegen
      Urkundenfälschung und des Missbrauchs einer Diplom-Urkunde wegen
      "Schuldunfähigkeit" (29 Js 835/14): Auf eine diesbzgl.
      Selbstanzeige des Verf., der in der Öffentlichkeit großzügig sein
      "Diplom katholische Theologie" zeigt, das er von der Gruppe des
      sog. "Zweiten Vatikanischen Konzils" (V2) erhalten hat, antwortete
      Noname Jakubowski: "Nach dem rechtskräftigen Urteil des für Sie
      zuständigen Amtsgerichts Dorsten vom 27.09.2012, Az. 7 Ls - 29 Js
      74/08 - 43/11, sind Sie im Zusammenhang mit der Selbstzuschreibung
      theologischer Qualifikationen und Titel als schuldunfähig
      anzusehen."
      Zur Richtigstellung: Die SE hat ihre Amtspflicht eklatant
      verletzt, "die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln"
      (StPO § 160), und verstößt gegen die Unschuldsvermutung gem. Art.
      6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie
      Art. 48 Abs. 1 der Grundrechtecharta der Europäischen Union: "Jede
      Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum
      gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig". Die SE hat
      bewiesenermaßen bzgl. der Echtheit dieses V2-Diploms weder beim
      "Bistum Chur" / "Theologische Hochschule Chur" noch bei der
      Regierung Graubünden nachgefragt. Außerdem: Weder in der
      Anklageschrift noch im Urteil des von der SE genannten Prozesses
      ist irgendeine Rede von der "Selbstzuschreibung theologischer
      Qualifikationen und Titel". Stattdessen geht es um "Amtsanmaßung",
      d.h. um das katholische Priesteramt des Verf. Außerdem: Das
      Verhandlungsprotokoll selbst beweist, dass dieses Diplom dem
      Gericht in Anwesenheit der SE vorgelegt wurde.
      Aber warum dann überhaupt die Selbstanzeige des Verf. wegen
      Urkundenfälschung? Nun, in dem Prozess hatte die V2-Gruppe (vulgo
      "katholische Kirche") durch V2-"Kirchenrechtler" Thomas Schüller
      in einem "Sachverständigen-Gutachten" ausdrücklich gegen den Verf.
      erklärt: "Gemäß can. 1050 CIC n. 1 müsste er die gemäß can. 1032 §
      1 erforderliche fünfjährige Studienzeit nachgewiesen haben. Hierzu
      ist nichts ersichtlich. Mithin ist anzunehmen, dass der Angeklagte
      die Studien nicht geleistet hat." Bewiesenermaßen hat also der
      "Gutachter" auch bzgl. des Diploms seine Sorgfaltspflicht absolut
      verletzt, d.h. sein "Gutachten" ist vollkommen unverwertbar und
      darf vom Gericht noch nicht einmal bezahlt werden. Stattdessen
      kann und muss das Gutachten dem Gericht und jedem denkenden
      Menschen nur dazu dienen, die Position des Verf. zu bestätigen. Im
      Klartext: Dieselbe V2-Gruppe, die den Verf. getauft, "gefirmt",
      als "Priesterkandidat" aufgenommen und unter Bezeugung seitens der
      Regierung mit Diplom ausgezeichnet hat, erklärt in einem
      gerichtlichen Sachverständigen-Gutachten für einen Prozess mit
      erwarteter Mindeststrafe von zwei Jahren unbedingter
      Gefängnishaft, dass der Verf. ihr praktisch vollkommen unbekannt
      ist (inkl. seiner Taufe und Firmung!), ja dass die Echtheit seines
      Diploms anscheinend gar nicht nachgeprüft werden könne. Bereits
      diese rettungslose Tauf-, Firmungs-, Priesterkandidats- und
      Diplom-Schizophrenie zeugt von vollkommen heillosem Chaos der
      V2-Gruppe. Wichtig: Der Verf. hat in zahlreichen umfangreichen
      weitverbreiteten Publikationen noch viele andere notorisch absurde
      Falschaussagen im Gutachten kritisiert. Trotz deutlicher Worte
      blieb die gesamte Kritik des Verf. vollkommen unwiderlegt, ja
      sogar unbeanstandet.
      Die Selbstanzeige des Verf. dokumentiert also exemplarisch und
      unwiderlegbar die ganze Willkür, Unglaubwürdigkeit und Absurdität
      der Gegner der katholischen Kirche. Bliebe noch die angebliche
      "Schuldunfähigkeit" des Verf. Generell gilt: Die Diskreditierung
      eines Gegners als geisteskrank ist immer äußerst bequem und
      effektiv, insbesondere wenn sie ohne Argumente und bewiesenermaßen
      wahrheitswidrig erfolgt. Jeder denkende Mensch hingegen erkennt
      darin unweigerlich die Bankrotterklärung des Verleumders. Hier nun
      gilt diese gerichtlich behauptete "Schuldunfähigkeit" obendrein
      nur für die "Amtsanmaßung". Der Verf. wurde n.b. bereits mehrfach
      verurteilt, weil er zugibt, dass die V2-Gruppe nicht die
      katholische Kirche ist - Stichwort "Sedisvakantismus". Dieser wird
      von der BRD rechtswidrig und rechtsunwirksam zur "Straftat
      Missbrauch von Titeln" erklärt. Außerdem: Es gab beim "zuständigen
      Amtsgericht" noch ein anderes Strafverfahren gegen den Verf. wegen
      "Missbrauchs von Titeln" (20 Js 450/99), das einfach so wieder
      eingestellt wurde, i.e. wegen Geringfügigkeit gem. § 153 (1) StPO.
      Für dieselbe ausdrücklich rein hypothetische und höchstens viel zu
      geringfügige "Straftat" sollte nun also eine Mindeststrafe von
      zwei Jahren unbedingter Gefängnishaft vollstreckt werden. Wie auch
      immer: Alle Prozesse hatten sachlich dasselbe unanfechtbare
      Ergebnis: Es gibt keinerlei Gegenargumente zum "Sedisvakantismus".
      V.a. aber kann die V2-Gruppe überhaupt gar keinen Anspruch auf den
      Titel "katholisch" begründen, ergo hat niemand das Recht, die
      V2-Gruppe als "katholische Kirche" zu bezeichnen, und erst recht
      nicht, ihr ein Recht auf den Titel "katholisch" zuzubilligen,
      geschweige denn ein solches "Namensrecht" durchzusetzen.
      Um den Verf. - und damit faktisch jeden Katholiken - trotzdem
      unschuldig verurteilen zu können, wird der katholische Glaube,
      namentlich die clausula Petri (Apostelgeschichte 5,29), eben zur
      Geisteskrankheit erklärt. S. das o.g. Urteil von AG Dorsten: "Beim
      Angeklagten fällt schwer eine Unrechtseinsicht festzustellen. Das
      ergibt sich daraus, dass er grundsätzlich der Auffassung ist, dass
      göttliches Recht höher einzuschätzen ist, als weltliche
      gesetzliche Bestimmungen." Außerdem: Dasselbe AG Dorsten hat
      höchstselbst bereits endgültig rechtskräftig die völlige
      Schuldfähigkeit des Verf. festgestellt (4 XVII L 152): "Nach dem
      überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Herrn Dr. Kivi vom
      14.01.2005 ist bei Herrn Lingen eine manifeste seelische
      Erkrankung nicht feststellbar. Das gilt gleichfalls für eine
      geistige oder seelische Behinderung." Außerdem: Das AG Dorsten
      verweist auf eine endgültige Feststellung des Landgericht Essen,
      wo der Verf. früher als Kläger aufgetreten war (4 O 46/04): "Nach
      dem Eindruck, den sich die Kammer in der mündlichen Verhandlung
      vom Kläger gemacht hat, bestehen keine Zweifel an dessen
      Geschäftsfähigkeit. Der Kläger mag seine religiösen Überzeugungen
      ausdrucksstark vertreten, aber für einen die freie
      Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
      Geistestätigkeit gemäß 104 Nr. 2 BGB bestehen keine
      Anhaltspunkte." Außerdem: Speziell bei dem jetzigen Prozess hatte
      das AG Dorsten einen Sozialarbeiter in der Hauptverhandlung unter
      Eid öffentlich erklären lassen: Die Ausführungen des Verf. sind
      "in sich völlig logisch", er ist "voll schuldfähig." Außerdem: Das
      AG hat den Verf. in einem anderen Prozess wegen "Missbrauchs von
      Titeln" (23 Cs 20 Js 141/07 - 124/07) wiederum als voll
      schuldfähig bestraft. Außerdem: Das LG Münster hatte sich in der
      Diplom-Lüge eingeschaltet (012 O 407/14; dazu
      Bundesverfassungsgericht AR 1670/15) und beschuldigte den Verf.,
      er habe die Aussagen Schüllers zum Diplom *nicht* in der
      Hauptverhandlung "angegriffen", d.h. nicht kritisiert, geschweige
      denn widerlegt.
      S. dazu das Protokoll dieser Hauptverhandlung: »Tauf- u.
      Geburtsurkunde wird durch den Angeklagten dem Gericht vorgelegt
      sowie Bescheinigung seiner Firmung. Abitur - Musik etc. alles 1.
      Bischöfliche Bestätigung von Wolfgang Haas [Protkollfehler:
      "Carst"] - ich war Priesterkandidat - mein Diplom 30.06. [...]
      Priesterweihe durch Schmitz - er ist gültig anerkannter geweihter
      Bischof [...] Der Angeklagte erklärt: "Nun zum Gutachten. Das ist
      kein Gutachten. Das ist der allerletzte Mist."« Also: Die
      Diplom-Vorlage und das Verhandlungsprotokoll beweisen lt. Justiz,
      dass der Verf. das Gutachten vollumfänglich gebilligt hat.
      Abschließend: Das Thema dieser zahlreichen Prozesse gegen den
      Verf. ist fundamental immer nur die Frage nach der wahren Kirche,
      es ist also wahrhaft "katholisch", d.h. es geht objektiv "alle"
      an. Und v.a. geht es dabei, wegen der Heilsnotwendigkeit der
      Kirche, nicht ganz einfach bloß nur um Leben und Tod, sondern um
      ewiges Heil und ewige Verdammnis. Angesichts dieses
      undurchdringlichen Chaos von V2-Gruppe, Justiz und Politik ist
      schon deswegen jedes Vertrauen in diese Firmen grundsätzlich
      ausgeschlossen, und eminent gilt dies beim Thema wahre Kirche und
      somit Seelenheil. Erst recht ist hier blinder Gehorsam kategorisch
      verboten.