
      Strafprozess wegen Volksverhetzung
      Pressemeldung 04.11.2022
    
    KRiStA – Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte n.e.V. -
    veröffentlichte am 03.11.2022 einen Artikel bzgl. der
    Strafverfolgung gegen Prof. Dr. Sucharit Bhakdi wegen
    Volksverhetzung: "Zweierlei Maß bei der Justiz?" Ein Ausschnitt:
    »Im Fall Bhakdi wird über den der Anklageschrift zugrundeliegenden
    Sachverhalt wohl nicht gestritten; die verfahrensgegenständlichen
    Äußerungen werden so gefallen sein, wie die
    Generalstaatsanwaltschaft es darstellt. Es geht nur mehr um die
    reine Rechtsfrage, ob diese Äußerungen den Tatbestand der
    Volksverhetzung erfüllen. Das Amtsgericht Plön hat diese Frage –
    vorläufig – mit ja beantwortet. Ihm sei hier ein weiterer Anstoß
    gegeben, seine Rechtsauffassung noch einmal zu überdenken: Eine
    Strafbarkeit nach § 130 StGB setzt voraus, dass die betreffende
    Äußerung geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Mit der
    Einfügung dieser Friedensschutzklausel wollte der Gesetzgeber den
    Tatbestand der Volksverhetzung eingrenzen. Eine lediglich abstrakte
    Möglichkeit der Friedensgefährdung reicht nach der Rechtsprechung
    des Bundesgerichtshofs nicht aus. Die Rechtsprechung fordert für die
    Eignung, den öffentlichen Frieden zu stören, das Vorliegen konkreter
    Gründe für die Befürchtung, der Angriff werde das Vertrauen in die
    öffentliche Rechtssicherheit erschüttern (BGH, Urteil vom
    12.12.2000, 1 StR 184/00 = BGHSt 46, 212 (218)). Das wird man von
    Bhakdis Äußerungen wohl nicht einmal dann sagen können, wenn man der
    (keineswegs zwingenden und daher von vornherein als
    Strafbarkeitsgrundlage nicht tauglichen) Interpretation der
    Generalstaatsanwaltschaft Schleswig folgt. Sie sind nicht im
    Entferntesten den aufhetzerischen NS-Slogans gleichzusetzen, die von
    der Rechtsprechung mit Recht als Volksverhetzung im Sinne des § 130
    StGB angesehen wurden („Juden raus!“, „Juda verrecke!“ und
    dergleichen). ... Keine Sorgen mehr über strafrechtliche Verfolgung
    muss sich Frau S. aus Mittelfranken machen. Sie hatte am 10. August
    2021 bei Facebook dies veröffentlicht: „Ich hätte jeden
    Impfverweigerer ins Gas geschickt oder in ne Genickschussanlage
    gesteckt…Ah und in ein KZ davor um die Verweigerer dann erstmal
    auszubeuten, zu foltern etc.“ Das zog mehrere Strafanzeigen nach
    sich. Die Staatsanwaltschaft Ansbach sah den Tatbestand der
    Volksverhetzung als erfüllt an. Was auch sonst, dazu kann es ja wohl
    keine zwei Meinungen geben. Oder? Unter Juristen schon – den Erlass
    des von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafbefehls lehnte das
    Amtsgericht Ansbach (Aktenzeichen 5 Cs 1012 Js 7310/21) nämlich ab.
    Begründung, sinngemäß und verkürzt: Frau S. könne es ja vielleicht
    nicht so gemeint haben. Diese Begründung scheint die
    Staatsanwaltschaft Ansbach überzeugt zu haben, denn sie hat darauf
    verzichtet, von dem ihr zustehenden Rechtsmittel der sofortigen
    Beschwerde Gebrauch zu machen. Frau S. wird für ihre öffentlich
    dargebotenen sadistischen Nazi-Phantasien und Hassreden
    strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen und kann, anders als
    Prof. Bhakdi, ruhig schlafen.«
    In der dortigen Kommentarfunktion hat ein Leser eingetragen:
    »Strafprozesse in der BRD - wie zuverlässig ist die
    Tatsachenaufklärung bei der Hauptverhandlung? Aus einem meiner
    Strafprozesse: Der "Experte" hatte in seinem "Gutachten" - das ich
    vor der Verhandlung zugestellt bekam - mich u. a. beschuldigt, dass
    ich kein Diplom besitze. Für die Verhandlung selbst habe ich dann
    buchstäblich kiloweise (Bücher ... und auch das DIPLOM) mitgebracht
    sowie ein schriftliches Plädoyer - zum rettungslosen vollständigen
    Zerreißen des "Gutachtens".
    In der Hauptverhandlung verbot mir der Richter das Verlesen des
    Plädoyers. Obendrein verbot er mir, das Gutachten zu kritisieren. Es
    ginge in der Verhandlung nur noch um die Festlegung meiner Strafe
    (Schöffengericht - nur zuständig für erwartete Freiheitsstrafen von
    zwei bis vier Jahre Gefängnis). Über diese Hauptverhandlung stand
    sogar etwas in den Mainstream-Medien, wenngleich radikal
    unzutreffend. Anyway: Entgegen dem Verbot habe ich in der
    Verhandlung dem Richter viele Beweise gezeigt dafür, dass das
    Gutachten eine absurde Lügenpropaganda ist - auch mein Diplom. Der
    Vorgang ist in den Justizakten protokolliert - das
    Verhandlungsprotokoll habe ich vorliegen. Und die Justiz? Sie
    verbietet mir bis heute, das Gutachten zu kritisieren, d. h. ich
    mache mich bereits durch Erwähnung des Diploms strafbar. Ich
    veröffentliche das Diplom in Fotos, in Videos, ich nenne den Richter
    und die Staatsanwälte und v. a. den "Gutachter" beim Namen und
    bezeichne sie öffentlich als Lügner und Rechtsbeuger.
    Gegen ein solches System hilft nur der aufrechte Widerstand.«
    "Rechtsbeugermafia", "Rechtsbruchbude", "gefährlichste kriminelle
    Vereinigung" - derlei Bezeichnungen für die Justiz kursieren schon
    seit sehr langer Zeit. Speziell bzgl. "Beleidigung" gibt es
    zahlreiche Darlegungen, dass - infolge fehlender Strafbestimmtheit -
    jeder "Beleidigungsprozess" zwangsläufig unausweichlich reinste
    Willkür ist, also gegen das Willkürverbot verstößt und somit per se
    illegal ist. Bert Steffens bezeichnet jede Beleidigungsjustiz als
    "Unrechtsprechung" und "Verbrechen".
    Bei "Volksverhetzung" ist die Sach- und Rechtslage oft nicht viel
    günstiger als bei Beleidigung. Zwar ist hier faktisch - im Gegensatz
    zur "Beleidigung" - richterliche Willkür durch den
    Gesetzesbuchstaben eingeschränkt. Aber wenn die Justiz vollständig
    unabhängig ist von Recht und Gesetz - man betrachte die
    Rechtsprechung in Sachen Rechtsbeugung -, dann tröstet ein
    Gesetzestext wenig. Speziell in Sachen "Covid-19" sieht es ganz
    besonders düster aus. Zwar wurden umfangreiche, zeit- und
    kostenintensive Prozesse gegen die "Corona"-Politik angestrengt, z.
    B. gegen die Impfpflicht in der Bundeswehr. Zwar gab es viele
    Betroffene, die sich - oft mit kostspieliger anwaltlicher Vertretung
    - gegen "Corona"-Bußgeldbescheide gewehrt haben. Aber die Bilanz
    dieser ganzen Anstrengungen ernüchtert. Zwar endet - angeblich - die
    einrichtungsbezogene Impfpflicht zum 31.12., aber Rechtsanwalt
    Holger Fischer kommentiert dies auf seinem Telegram-Kanal
    (HolgerFischerRA/6143): »Die Soldaten, die Kinder impfwütiger
    Elternteile, die notfalls Sorgerechtsstreite mit dem andersdenkenden
    Elternteil entfachen, die Alten und Behinderten, die nicht selbst
    entscheiden können - für sie endet es am 01.01. nicht. Ein Ende ist
    nirgendwo in Sicht, solange es die STIKO-Empfehlungen gibt. ...
    Unsere Soldaten konnten die Zwangsgeimpften nicht schützen, nicht
    die kleinen Kinder, nicht einmal sich selbst. Und Polizei,
    Ordnungsamt und Justiz verfolgten die, die sich schützend vor sie
    und die Kinder stellten, und verfolgen sie weiter.«
    Eine Verurteilung von Prof. Dr. Sucharit Bhakdi wegen
    Volksverhetzung würde für die Impfgegner kaum Vorteile bringen.