 
    
      Verurteilung wegen Maskenattests und Moral
       Pressemitteilung 17.05.2022
      
      Corona-Atteste zur Maskenbefreiung führen bisweilen als angeblich
      "unrichtige Ausstellung von Gesundheitszeugnissen gemäß § 278
      StGB" zu Strafverfolgung. Am 02.05.2022 verurteilte das
      Amtsgericht Passau den "Maskenarzt" (BR24) Frauenarzt Dr. Ronald
      Weikl zu 1 Jahr und 8 Monate auf Bewährung, zu Geldbußen von
      50.000 Euro und zu begrenztem Berufsverbot.
      Cf. Kirchenrechtler Heribert Jone, Katholische Moraltheologie,
      Paderborn (7)1935, 36: "Oberste objektive Norm der Sittlichkeit
      ist das ewige Gesetz, d. h. der ewige Weltplan Gottes, durch den
      alles geschöpfliche Tun von Ewigkeit her auf das höchste Ziel
      hingeordnet wird. Seinen Willen hat Gott in der Zeit kundgetan
      durch das natürliche Sittengesetz und das positiv göttliche
      Gesetz. Mittelbar tut Gott seinen Willen kund durch das
      menschliche Gesetz, das von der Kirche oder dem Staate erlassen
      sein kann. [...] Das Allgemeinwohl fordert, daß ein Gesetz gerecht
      ist, sittlich gut, möglich, notwendig oder wenigstens nützlich zur
      Erreichung des Allgemeinwohls. Ein Gesetz, das diese Eigenschaften
      nicht hat, besitzt keine Rechtskraft." Der Faktencheck:
      Bereits 2016 erschien bei oralhealth der Artikel "Why Face Masks
      Don’t Work: A Revealing Review": "Warum Gesichtsmasken nicht
      funktionieren: Ein enthüllender Bericht. [...] Der Hauptgrund für
      das Tragen von Gesichtsmasken ist der Schutz des zahnärztlichen
      Personals vor Krankheitserregern in der Luft. Diese Überprüfung
      hat ergeben, dass Gesichtsmasken nicht in der Lage sind, einen
      solchen Schutz zu bieten. Solange die Centers for Disease Control
      and Prevention (CDC), nationale und provinzielle zahnärztliche
      Vereinigungen und Aufsichtsbehörden diese Tatsache nicht
      öffentlich zugeben, machen sie sich schuldig, einen Mythos
      aufrechtzuerhalten, der dem zahnärztlichen Berufsstand und seinen
      Patienten einen Bärendienst erweisen wird." Oralhealth hat diesen
      Artikel dann im Jahr 2020 gelöscht, weil er "im gegenwärtigen
      Klima nicht mehr relevant" sei. N. b.: Die großen Unternehmen /
      sozialen Netzwerke betreiben ebenfalls umfangreiche Löschungen und
      Sperrungen von Inhalten, die dem Narrativ und der Agenda nicht
      konform sind. Eine Argumentation findet dabei nicht statt, nur
      eine Zensur. Die angebliche Gesundheitsorganisation WHO wird
      kategorisch als unfehlbarer und unantastbarer Maßstab, als oberste
      objektive Norm propagiert; Abweichung wird nicht toleriert. Zurück
      zur Wissenschaft: Auch die dänische Maskenstudie DANMASK-19 konnte
      keinen signifikanten Schutz durch Masken nachweisen. Inzwischen
      wurden auf vielen Seiten ganze Listen von Studien
      zusammengestellt, die sowohl die fehlende Schutzwirkung als auch
      die bewiesenen Gefahren von Masken betreffen, z. B. "More than 150
      Comparative Studies and Articles on Mask Ineffectiveness and
      Harms" von centerforneurologyandspine (12/25/2021). Eine neuere
      (08.04.2022) deutsche Zusammenstellung ist "Körperverletzung durch
      Masken?" von KRiStA - Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte
      n.e.V. Genannt werden Auswirkungen z. B. neurologischer,
      psychischer, dermatologischer, zahnmedizinischer und
      chemisch-toxischer Art. Fazit: "Die Durchsetzung einer
      Maskenpflicht kann eine Körperverletzung und eine Nötigung
      darstellen, in bestimmten Konstellationen (insbesondere bei
      Lehrern gegenüber minderjährigen Schülern, Erziehern und Eltern
      gegenüber Kindern) auch die Misshandlung von Schutzbefohlenen. Ein
      Amtsträger könnte sich auch wegen Körperverletzung im Amt strafbar
      machen und somit schwerer bestraft werden als ein anderer, der
      eine einfache Körperverletzung begangen hat. Im Regelfall liegt
      tatbestandlich vor allem eine Körperverletzung vor, auch wenn der
      Täter eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung nur
      für möglich hält, aber nicht bezweckt."
      Einen Monat nach dieser KRiStA-Aufstellung wurde Dr. Ronny Weikl
      verurteilt. Und weitere zwei Wochen später, am 16.05.2022,
      erklärte das Verwaltungsgericht Gießen (Az. 3 L 998/22.GI) bei der
      Bestätigung der Maskenpflicht an der Uni Marburg als Hausrecht,
      dass »die hier streitige Maskenpflicht einen Eingriff von
      vergleichsweise geringfügiger Intensität darstellt. ... In der
      gebotenen Gesamtschau gehen die Eingriffe daher - im vorliegenden
      Einzelfall - nicht über das Vorliegen einer bloßen
      "Unannehmlichkeit" hinaus.« Justiz und Realität stehen also auch
      bzgl. Maske im unlösbaren Widerspruch. Denn gemäß der Realität ist
      die Maskenpflicht nicht "gerecht, sittlich gut, möglich, notwendig
      oder wenigstens nützlich zur Erreichung des Allgemeinwohls" und
      "besitzt keine Rechtskraft." S. auch Papst Leo XIII., Enzyklika
      Sapientiae christianae, 10.01.1890: »Fürwahr, es ist ein
      Verbrechen, wenn man dem Dienst Gottes untreu wird, um die
      Menschen zufriedenzustellen; es ist Sünde, wenn man die Gesetze
      Jesu Christi übertritt, um der weltlichen Obrigkeit zu gehorchen,
      oder die Rechte der Kirche verletzt unter dem Vorwande, das
      staatliche Recht wahren zu müssen. "Man muss Gott mehr gehorchen,
      als den Menschen" (Apostelgeschichte 5,29).«