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    Beet 17.05.2022


    Verurteilung wegen Maskenattests und Moral
    Pressemitteilung 17.05.2022

    Corona-Atteste zur Maskenbefreiung führen bisweilen als angeblich "unrichtige Ausstellung von Gesundheitszeugnissen gemäß § 278 StGB" zu Strafverfolgung. Am 02.05.2022 verurteilte das Amtsgericht Passau den "Maskenarzt" (BR24) Frauenarzt Dr. Ronald Weikl zu 1 Jahr und 8 Monate auf Bewährung, zu Geldbußen von 50.000 Euro und zu begrenztem Berufsverbot.
    Cf. Kirchenrechtler Heribert Jone, Katholische Moraltheologie, Paderborn (7)1935, 36: "Oberste objektive Norm der Sittlichkeit ist das ewige Gesetz, d. h. der ewige Weltplan Gottes, durch den alles geschöpfliche Tun von Ewigkeit her auf das höchste Ziel hingeordnet wird. Seinen Willen hat Gott in der Zeit kundgetan durch das natürliche Sittengesetz und das positiv göttliche Gesetz. Mittelbar tut Gott seinen Willen kund durch das menschliche Gesetz, das von der Kirche oder dem Staate erlassen sein kann. [...] Das Allgemeinwohl fordert, daß ein Gesetz gerecht ist, sittlich gut, möglich, notwendig oder wenigstens nützlich zur Erreichung des Allgemeinwohls. Ein Gesetz, das diese Eigenschaften nicht hat, besitzt keine Rechtskraft." Der Faktencheck:
    Bereits 2016 erschien bei oralhealth der Artikel "Why Face Masks Don’t Work: A Revealing Review": "Warum Gesichtsmasken nicht funktionieren: Ein enthüllender Bericht. [...] Der Hauptgrund für das Tragen von Gesichtsmasken ist der Schutz des zahnärztlichen Personals vor Krankheitserregern in der Luft. Diese Überprüfung hat ergeben, dass Gesichtsmasken nicht in der Lage sind, einen solchen Schutz zu bieten. Solange die Centers for Disease Control and Prevention (CDC), nationale und provinzielle zahnärztliche Vereinigungen und Aufsichtsbehörden diese Tatsache nicht öffentlich zugeben, machen sie sich schuldig, einen Mythos aufrechtzuerhalten, der dem zahnärztlichen Berufsstand und seinen Patienten einen Bärendienst erweisen wird." Oralhealth hat diesen Artikel dann im Jahr 2020 gelöscht, weil er "im gegenwärtigen Klima nicht mehr relevant" sei. N. b.: Die großen Unternehmen / sozialen Netzwerke betreiben ebenfalls umfangreiche Löschungen und Sperrungen von Inhalten, die dem Narrativ und der Agenda nicht konform sind. Eine Argumentation findet dabei nicht statt, nur eine Zensur. Die angebliche Gesundheitsorganisation WHO wird kategorisch als unfehlbarer und unantastbarer Maßstab, als oberste objektive Norm propagiert; Abweichung wird nicht toleriert. Zurück zur Wissenschaft: Auch die dänische Maskenstudie DANMASK-19 konnte keinen signifikanten Schutz durch Masken nachweisen. Inzwischen wurden auf vielen Seiten ganze Listen von Studien zusammengestellt, die sowohl die fehlende Schutzwirkung als auch die bewiesenen Gefahren von Masken betreffen, z. B. "More than 150 Comparative Studies and Articles on Mask Ineffectiveness and Harms" von centerforneurologyandspine (12/25/2021). Eine neuere (08.04.2022) deutsche Zusammenstellung ist "Körperverletzung durch Masken?" von KRiStA - Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte n.e.V. Genannt werden Auswirkungen z. B. neurologischer, psychischer, dermatologischer, zahnmedizinischer und chemisch-toxischer Art. Fazit: "Die Durchsetzung einer Maskenpflicht kann eine Körperverletzung und eine Nötigung darstellen, in bestimmten Konstellationen (insbesondere bei Lehrern gegenüber minderjährigen Schülern, Erziehern und Eltern gegenüber Kindern) auch die Misshandlung von Schutzbefohlenen. Ein Amtsträger könnte sich auch wegen Körperverletzung im Amt strafbar machen und somit schwerer bestraft werden als ein anderer, der eine einfache Körperverletzung begangen hat. Im Regelfall liegt tatbestandlich vor allem eine Körperverletzung vor, auch wenn der Täter eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung nur für möglich hält, aber nicht bezweckt."
    Einen Monat nach dieser KRiStA-Aufstellung wurde Dr. Ronny Weikl verurteilt. Und weitere zwei Wochen später, am 16.05.2022, erklärte das Verwaltungsgericht Gießen (Az. 3 L 998/22.GI) bei der Bestätigung der Maskenpflicht an der Uni Marburg als Hausrecht, dass »die hier streitige Maskenpflicht einen Eingriff von vergleichsweise geringfügiger Intensität darstellt. ... In der gebotenen Gesamtschau gehen die Eingriffe daher - im vorliegenden Einzelfall - nicht über das Vorliegen einer bloßen "Unannehmlichkeit" hinaus.« Justiz und Realität stehen also auch bzgl. Maske im unlösbaren Widerspruch. Denn gemäß der Realität ist die Maskenpflicht nicht "gerecht, sittlich gut, möglich, notwendig oder wenigstens nützlich zur Erreichung des Allgemeinwohls" und "besitzt keine Rechtskraft." S. auch Papst Leo XIII., Enzyklika Sapientiae christianae, 10.01.1890: »Fürwahr, es ist ein Verbrechen, wenn man dem Dienst Gottes untreu wird, um die Menschen zufriedenzustellen; es ist Sünde, wenn man die Gesetze Jesu Christi übertritt, um der weltlichen Obrigkeit zu gehorchen, oder die Rechte der Kirche verletzt unter dem Vorwande, das staatliche Recht wahren zu müssen. "Man muss Gott mehr gehorchen, als den Menschen" (Apostelgeschichte 5,29).«