Pressemeldung 07.08.2017: Richtermangel bedroht
Handlungsfähigkeit der Justiz
Jens Gnisa, Vorsitzender des Deutschen Richterbundes, lamentierte
am 01.08.2017: "Es knatscht in der deutschen Strafjustiz an allen
Ecken und Enden." Wegen angeblicher Überlastung der Justiz und
insbesondere einer bevorstehenden "gigantischen Pensionswelle"
forderte Gnisa "mindestens 2.000 zusätzliche Richter und
Staatsanwälte". Bereits am 16.06.2017 hatte Bundesjustizminister
Heiko Maas (SPD) über einen angeblichen Richtermangel lamentiert.
Und am 02.08.2017 wurde bei tagesschau.de diskutiert, ob "der
Staat noch handlungsfähig" sei. Die Fakten:
1. Überwältigende zwanzig Prozent der BRD-Strafrechtsfälle sind
"Beleidigungsdelikte" - über 200.000 Fälle pro Jahr. Aber:
Strafjustiz basiert auf "Keine Strafe ohne Gesetz", cf. StGB § 1,
GG Art 103 (2), EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) Art. 7
etc. S. Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1864/14, 08.12.2015: »Nach
Art. 103 Abs. 2 GG darf eine Tat nur bestraft werden, wenn die
Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde
("nulla poena sine lege"). Der Schutz der Vorschrift erstreckt
sich auch auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Sie soll -
neben dem hier unerheblichen Rückwirkungsverbot - einerseits
sicherstellen, dass der Normadressat vorhersehen kann, welches
Verhalten mit Strafe oder Buße bedroht ist, und andererseits
gewährleisten, dass der Gesetzgeber und nicht erst die Gerichte
über die Strafbarkeit oder Bußgeldvoraussetzungen entscheiden.
Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen
Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der
rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen
einer Bestrafung oder einer Verhängung von Geldbußen festzulegen.«
Nun: Selbst der Germanist Prof. Dr. Hans Jürgen Heringer gesteht
zum "Beleidigungsparagraphen" StGB § 185: "Was eine Beleidigung
ist, sagt der Paragraph nicht." Deshalb gilt die Feststellung des
ehrenamtlichen Richters Dr.rer.pol.habil. Dr.phil. Richard
Albrecht, "Beleidigung" als justitielles Konstrukt von
Verfolgerbehörden, 2005: »Solange "Beleidigung" nicht im
Strafgesetz definiert ist, kann "Beleidigung" gar nicht
rechtserheblich ("justitiabel") sein. Jedem angeblichen Beleidiger
muß entsprechend des Hinweises im Strafgesetzbuch auf
"Verbotsirrtum" (StGB § 17) "die Einsicht, Unrecht zu tun",
fehlen.« Wie aber kann das BVerfG zulassen, dass es eben trotzdem
diese schwindelerregende Beleidigungsindustrie gibt? Rechtsanwalt
Claus Plantiko erläutert: »Daß die Strafbestimmungen zur
Beleidigung gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103(2) GG
verstoßen, räumte selbst das Bundesverfassungsgericht ein, s. E
93, 266, 292; 71, 108, 114ff., meint aber, der Begriff der
Beleidigung habe durch >100jährige und im Wesentlichen
einhellige Rechtsprechung einen hinreichend klaren Inhalt erlangt,
der den Gerichten ausreichende Vorgaben für die Anwendung an die
Hand gibt und den Normadressaten deutlich macht, wann sie mit
einer Bestrafung wegen Beleidigung zu rechnen haben. Das
Bundesverfassungsgericht verstößt damit selber gegen das
Gewaltentrennungsgebot der Verfassung, da Art. 103(2) GG eine
gesetzliche Bestimmtheit der Strafe fordert und keine durch
(verfassungswidriges!) Richterrecht. [...] Man kann auch von einer
rechtswidrigen ("dynamischen") Verweisung auf Veränderliches
sprechen, und das ganze StGB kann auf einen Satz
zusammengestrichen werden: "Wer tut, was Richter für strafbar
halten, wird nach ihrem Gutdünken bestraft".« Kurzum: Das
Bundesverfassungsgericht spricht mit seiner unanfechtbar
unlösbaren Schizophrenie sich selbst und überhaupt der gesamten
Justiz das Urteil. Gem. BVerfG hat der Normadressat gar keine
Möglichkeit, ja gar kein Recht darauf, sich vor einer Bestrafung
zu schützen, eben weil er gar keine Möglichkeit, ja gar kein Recht
darauf hat, sich über die Strafbarkeit seiner Handlungen zu
informieren. Er kann sich auf keinerlei Gesetz berufen, sondern
ist absolut rettungslos schutzlos der unanfechtbaren richterlichen
Willkür ausgeliefert. Wer seine Pflicht erfüllt, sich für Recht
und Gerechtigkeit auszusprechen, muss mit schwersten Bestrafungen
wegen "Beleidigung" oder "Hass" rechnen, s. exemplarisch die
Strafverfolgung von Lebensschützern. Bert Steffens resümiert: »Es
gibt keine "Beleidigungsgesetze in Deutschland". Es gibt auch
keine "Rechtsprechung" bei Anwendung des § 185 StGB – nur
Unrechtsprechung. Auch ist die Anwendung des § 185 StGB nicht
"infantil", sondern ein Verbrechen.« Also weit über 200.000
"Verbrechen" Jahr für Jahr allein durch die Beleidigungsindustrie,
u.z. bereits mit jedem bloßen "Ermittlungsverfahren": eine
Gelddruckmaschine für Anwälte, eine Beschäftigungstherapie für die
"überlasteten" Richter und v.a. die umfassende Unterdrückung jeder
berechtigten und notwendigen Wortmeldung. Cf. KSZE (Kommittee für
Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa), 24.05.2002:
"Strafgesetze gegen Beleidigung und Diffamierung werden häufig als
nötige Abwehr gegen angeblichen Missbrauch der Meinungsfreiheit
gerecht fertigt. Sie sind aber mit OSCE Normen nicht konform und
deren Anwendung bildet einen Verstoß gegen das Recht auf freie
Meinungsäusserung."
2. Noch weitaus "krimineller" als die "Beleidigungsjustiz" ist das
Vorgehen der Justiz gegen die römisch-katholische Kirche.
Sämtliche derartigen Prozesse wie z.B. Amtsgericht Dorsten /
Richter Wolfhart Timm (7 Ls-29 Js 74/08-43/11) basieren
unanfechtbar auf der absurden Lüge, dass die Kirche dem Staat
resp. der Schöpfer dem Geschöpf unterworfen sei. Diese
Anti-Kirchen-Prozesse sind wie die "Beleidigungsjustiz" per se
immer illegal und nichtig, sie werden allerdings zusätzlich eben
immer in der Absicht geführt, die römisch-katholische Kirche ganz
zu zerstören, cf. Bundesverfassungsgericht zu Landgericht Hanau (2
S 231/79) und Landgericht Bonn / Richter Manfred Wucherpfennig (10
O 586/03). Ergo: Jeder, der solche Anti-Kirchen-Prozesse irgendwie
initiiert / unterstützt, ist schuldig gem. VStGB § 6. Und: Jeder,
der diese Prozesse als "legal" / "rechtskräftig" ausgibt, ist
schuldig der Häresie. Denn jeder, v.a. jeder Jurist, muss die
absolut unantastbaren Rechtsgrundsätze kennen: "Gebt dem Kaiser,
was des Kaisers ist, und Gott, was Gottes ist", und: "Man muss
Gott mehr gehorchen als den Menschen".
3. Und die sonstige Leistung der Justiz? Gängige
Justizbezeichnungen wie "gefährlichste kriminelle Vereinigung" und
"Rechtsbeugermafia" lassen bereits Ungutes erahnen, und der
prominenteste Architekt der BRD-Justiz höchstselbst, i.e. Prof.
Dr. Willi Geiger, verkündet offen (DRiZ, 9/1982, 325): "In
Deutschland kann man, statt einen Prozess zu führen, ebenso gut
würfeln. [...] Unter den in der Bundesrepublik obwaltenden
Verhältnissen von den Gerichten Gerechtigkeit zu fordern, ist
illusionär." Cf. Prof. em. Dr. Bernd Rüthers, Die heimliche
Revolution vom Rechtsstaat zum Richterstaat, 2014: "Die
Bundesrepublik hat sich vom demokratischen Rechtsstaat zum
'Richterstaat' gewandelt. Große Bereiche aller Teilrechtsgebiete
sind nicht mehr überwiegend durch Gesetze, sondern durch
'Richterrecht' geregelt. In diesen Bereichen gilt die weithin
unbestrittene Tatsache: Recht ist das, was die zuständigen
obersten Gerichtsinstanzen rechtskräftig für geltendes Recht
erklären, – bis zur nächsten Änderung dieser Rechtsprechung."
Der Rechtsstaat wird somit nicht gefährdet durch einen einfachen
Richtermangel, sondern durch unzählige schwerste Richtermängel.
Die Justiz kontrolliert sich vollkommen selbst, d.h. sie ist
vollkommen unkontrolliert, vollkommen außer Kontrolle. Mit einem
rigorosen Kontrollverbot bis zum totalen Handyverbot in
Gerichtsgebäuden verschleiert und verdunkelt die Justiz ihr
Treiben. S.a. Rechtsanwalt Ulrich Sommer: "Die Aufnahme von
Zeugenprotokollen bei der Polizei würde meines Erachtens ein ganz
entscheidender Schritt dahin sein um eine eigene gedankliche
Disziplinierung der Verfahrensbeteiligten zu fördern. Das ist doch
ganz wichtig." Und Rechtsanwältin Regina Rick: "Leider gibt es
einen riesigen Fehler im System und der ist, dass in Verfahren vor
dem Landgericht kein Protokoll geführt wird. Wenn die Aussagen von
Zeugen und Sachverständigen protokolliert würden, dann hätte das
Gericht in seiner Urteilsbegründung keine Möglichkeit etwas
wegzulassen was nicht ins Bild passt und dann wären diese Urteile
auch viel reversibel." Also: Personal abbauen, Kontrolle schaffen!
Fazit: Personalnot in der Justiz gibt es insofern, als das
Personal sowohl zu zahlreich als auch zu untauglich ist. An die
Stelle von verbindlichem Recht ist unverbindliches und v.a. per se
illegales "Richterrecht" getreten. Die Justiz braucht zwar
"mindestens 2.000 zusätzliche Richter und Staatsanwälte", um
"handlungsfähig" zu bleiben, was allerdings eben nur bedeutet, um
sich selbst zu schützen, d.h. für "Beleidigungsprozesse", für
Christenverfolgung, und um noch mehr unüberschaubares und
undurchschaubares illegales "Richterrecht" zu produzieren. Ganz im
Gegensatz dazu braucht ein Rechtsstaat aber dringend eine radikale
Reduzierung des Justizpersonals.
Und: Ein Rechtsstaat ist nicht möglich, solange die Bürger nur
tatenlos zusehen oder gar tatkräftig fördern, wenn Recht
verweigert resp. gebeugt wird. Statt den "Moloch Justiz"
(Justizministerin Elisabeth Heister-Neumann) mit "mindestens 2.000
zusätzlichen Richtern und Staatsanwälten" weiter zu mästen, müssen
die Bürger sich mutig selbst gegen Richter und Staatsanwälte und
für Recht und Gerechtigkeit einsetzen. Fürwahr, alle Gewalt geht
vom Volke aus. Insbesondere die brutale Gewalt der Justiz gegen
die Rechtschaffenen.