Pressemeldung 23.07.2014: Erzbischöfliches Ordinariat
          Freiburg contra katholische Kirche
      
      Der umfangreiche Strafprozess von Staatsanwaltschaft Essen und
      Amtsgericht Dorsten Az. 7 Ls-29 Js 74/08-43/11 wegen angeblichen
      "Titelmissbrauchs" hatte als Zielscheibe die römisch-katholische
      Kirche als solche. Bereits die "Anklageschrift" enthielt keinerlei
      substantiellen Tatvorwurf, sondern stattdessen lauter massive
      absurde Falschbehauptungen, z.B. bzgl. angeblicher Restriktion des
      Pater-Titels. Vieles wurde diesbzgl. bereits berichtet und
      berichtigt, doch nun brachte eine durch einen Anwalt ermöglichte
      Akteneinsicht einen ganz besonderen Skandal ans Licht: Die von der
      Justiz begangene Unterschlagung eines Schreibens des sog.
      "Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg", Gruppe des sog. "Zweiten
      Vatikanischen Konzils" (V2), von der BRD fälschlich als
      "katholische Amtskirche" tituliert, v. 19.09.1985.
      1. "Betreff: Status von Herrn Georg Schmitz, genannt Pater Georg /
      Bischof der 'alt-römisch-katholischen Kirche'"
      Zur Richtigstellung: Zwar war Georg Schmitz innerhalb der
      alt-römisch-katholischen Kirche 1964 zum Priester (durch Friedrich
      Wiechert) und 1967 zum Bischof (durch Josef-Maria Thiesen; 1968
      "sub condtione" durch Thomas Paget-King) geweiht worden. Und 1971
      veröffentlichte Schmitz eine kleine Broschüre "Die
      Alt-Römisch-Katholische Kirche": "Obwohl die
      Alt-Römisch-Katholische Kirche gegenwärtig nicht in Gemeinschaft
      mit dem Heiligen Stuhle steht, betrachtet sie sich dennoch als
      Teil der einen wahren Kirche Christi, der Römisch-Katholischen
      Kirche" (S. 5). Aber Schmitz wollte die Versöhnung mit der
      katholischen Kirche, nur konnte er sich mit der V2-Revolution
      nicht abfinden. Wie viele andere Suchende auch, hoffte er zunächst
      auf Marcel Lefebvre und dessen Piusbruderschaft. 1976 begannen die
      Kontakte, und am 24.02.1978 - zehn Jahre vor der "Exkommunikation"
      Lefebvres am 30.06.1988 wegen "Bischofsweihen" - leistete Pater
      Georg Schmitz vor Marcel Lefebvre und Franz Schmidberger die
      Abschwörung: Er wurde in die Piusbruderschaft aufgenommen worden,
      wo er zwar nur priesterliche Dienste ausübte, aber trotzdem Ring
      und Pektoralkreuz tragen durfte. Am 27.04.1981 erklärte Schmitz
      gegenüber Lefebvre schriftlich "alle bisherigen Verbindungen bzw.
      Beziehungen zur Priesterbruderschaft St. Pius X. als gelöst.
      Obgleich ich mich jetzt und künftig auch weiterhin zu allen
      Glaubenssätzen der Katholischen Kirche bekenne, fühle ich mich an
      die disziplinären Einschränkungen des von Ihnen und mir am 24.
      Februar 1978 unterzeichneten Dokumentes nicht mehr gebunden." Ab
      1981 war Schmitz also weder alt-römisch-katholisch (infolge
      öffentlicher Abschwörung) noch V2-Sektierer (infolge Trennung von
      der Lefebvre- / V2-Gruppe), sondern "Sedisvakantist" (öffentliches
      Bekenntnis zur wahren Kirche). Aufgrund der gegenwärtigen
      Sedisvakanz ist es allerdings oft unmöglich, kirchenrechtliche
      Vorgaben zu erfüllen. Hier ist nach allgemeiner Lehre die
      Anwendung der Billigkeit (Aequitas, Epikie) angezeigt, so dass
      Schmitz wegen all seiner Anstrengungen (zum Unmöglichen ist
      niemand verpflichtet!) dann als römisch-katholischer Bischof
      betrachtet werden musste. Schmitz hat sich selbst dann auch nicht
      mehr als alt-röm.-kath. bezeichnet. In den Gemeindebriefen steht
      nur "Tridentinisches Meßzentrum".
      2. Georg Schmitz "hat sowohl die Priester- wie auch die
      Bischofsweihe nicht in der Gemeinschaft mit der
      römisch-katholischen Kirche empfangen."
      Einmal mehr, und jetzt auch klipp und klar vom "Erzbischöflichen
      Ordinariat Freiburg", wird damit von der V2-Gruppe unumstößlich
      ausdrücklich die Gültigkeit der Priester- und Bischofsweihe
      bestätigt. Schmitz ist ein von der V2-Gruppe, vulgo "katholischen
      Amtskirche" anerkannter Bischof. Das musste die Justiz ohnehin von
      Anfang an ganz genau wissen angesichts der zahlreichen
      V2-Schreiben über resp. an Schmitz, die bereits der Justiz
      vorlagen. Dieses "Ordinariats-"Schreiben nun bestätigt also
      erneut, dass die zahlreichen anderen Schreiben - mit gleicher
      Grundaussage - authentisch waren. Allerdings standen sie ohnehin
      seit vielen Jahren unbeanstandet im Internet, so dass deren
      Authentizität ohnehin nicht ernsthaft bezweifelt werden konnte.
      Trotzdem. Die Justiz unterschlägt und ignoriert auch dieses neue
      Schreiben vollkommen. Stattdessen beauftragt sie einen angeblichen
      "Gutachter", haargenau dieselbe Frage zu beantworten, die auch in
      dem unterschlagenen Dokument bereits unanfechtbar definitiv
      beantwortet ist, nämlich ob Schmitz gültig Priester weihen kann.
      Das kann er natürlich, eben weil er Bischof ist. Die "Erlaubtheit"
      im V2-Sinne (s. die Lefebvre-Weihen) ist eine vollkommen andere,
      hier gar nicht gestellte und völlig belanglose, ja absurde (weil
      bereits negativ beantwortete) Frage: Denn die antikatholische
      V2-Gruppe hat der römisch-katholischen Kirche schlichtweg gar
      nichts zu sagen. Der V2-"Gutachter" hingegen fabulierte
      ausschließlich etwas zu dieser absurden "Erlaubtheits"-Frage und
      muss sich nun wegen umfangreicher Gutachten-Fälschung
      verantworten.
      3. "Die sogenannte alt-römisch-katholische Kirche pflegt zwar eine
      gewisse Nähe zur (vorkonziliaren) Kirche ...".
      Ein V2-"Ordinariat" spricht hier ganz ausdrücklich von der
      "vorkonziliaren Kirche" - ohne Anführungsstriche. Denn das, was
      gemeinhin als "konziliare / nachkonziliare / postkonziliare
      Kirche" bezeichnet, wird, ist eben eine notorisch antikatholische
      Gemeinschaft. Mit der expliziten Leugnung der kirchlichen
      Heilsnotwendigkeit (V2, Unitatis Redintegratio 3) wird der
      Wahrheitsbegriff als ganzer abgeschafft. V2 ist der radikale
      Abfall vom Glauben (Apostasie). Mit welchem Recht diese
      "konziliare Kirche" als katholische Kirche firmiert, wird weder
      hier noch sonst irgendwo erklärt. Die V2-Gruppe huldigt
      ausschließlich der Häresie der absolut uneingeschränkten
      Staatsgewalt, indem sie ihr vermeintliches Namensrecht an
      "katholisch" niemals beweist, sondern ausschließlich mit
      "gerichtlicher Hilfe" durchsetzt. Aber Unrecht bleibt Unrecht.
      4. "Katholiken, die durch die Zusammenarbeit mit Pater Schmitz
      Ärgernis geben oder sich die Sakramente von ihm spenden lassen
      ..."
      a) Die hohe V2-Behörde verwendet höchstselbst den Pater-Titel für
      Schmitz, wiederum ohne Anführungsstriche und diesmal sogar ohne
      Klammer. Die eklatant absurde Lüge in der Anklageschrift von der
      Restriktion des Pater-Titels erhält hiermit erneut ihre
      vollkommene Verurteilung.
      b) Pater Schmitz kann Sakramente gültig spenden. Das wird hier
      nochmals uneingeschränkt zugegeben. Bischof Schmitz ist ein "von
      der katholischen Amtskirche anerkannter Bischof", und
      dementsprechend steht felsenfest: Jeder von Schmitz geweihter
      Priester ist ein "von der katholischen Amtskirche anzuerkennender
      Priester". Unumstößlich und auf ewig!
      Dieses nun ans Tageslicht gekommene Dokument macht es zwingend
      notwendig, dass sowohl Staatsanwaltschaft Essen als auch
      Amtsgericht Dorsten nun endlich für die unumstößlich bewiesenen
      zahlreichen eklatanten Rechtsbeugungen in vollem Umfang bestraft
      werden. Wegen der besonderen Schwere der Schuld (illegales
      Strafverfahren gegen die römisch-katholische Kirche als solche;
      somit Straftat nach dem deutschen Völkerstrafgesetzbuch) geht die
      Sache an Generalbundesanwalt Harald Range.