Pressemeldung 23.07.2014: Erzbischöfliches Ordinariat
Freiburg contra katholische Kirche
Der umfangreiche Strafprozess von Staatsanwaltschaft Essen und
Amtsgericht Dorsten Az. 7 Ls-29 Js 74/08-43/11 wegen angeblichen
"Titelmissbrauchs" hatte als Zielscheibe die römisch-katholische
Kirche als solche. Bereits die "Anklageschrift" enthielt keinerlei
substantiellen Tatvorwurf, sondern stattdessen lauter massive
absurde Falschbehauptungen, z.B. bzgl. angeblicher Restriktion des
Pater-Titels. Vieles wurde diesbzgl. bereits berichtet und
berichtigt, doch nun brachte eine durch einen Anwalt ermöglichte
Akteneinsicht einen ganz besonderen Skandal ans Licht: Die von der
Justiz begangene Unterschlagung eines Schreibens des sog.
"Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg", Gruppe des sog. "Zweiten
Vatikanischen Konzils" (V2), von der BRD fälschlich als
"katholische Amtskirche" tituliert, v. 19.09.1985.
1. "Betreff: Status von Herrn Georg Schmitz, genannt Pater Georg /
Bischof der 'alt-römisch-katholischen Kirche'"
Zur Richtigstellung: Zwar war Georg Schmitz innerhalb der
alt-römisch-katholischen Kirche 1964 zum Priester (durch Friedrich
Wiechert) und 1967 zum Bischof (durch Josef-Maria Thiesen; 1968
"sub condtione" durch Thomas Paget-King) geweiht worden. Und 1971
veröffentlichte Schmitz eine kleine Broschüre "Die
Alt-Römisch-Katholische Kirche": "Obwohl die
Alt-Römisch-Katholische Kirche gegenwärtig nicht in Gemeinschaft
mit dem Heiligen Stuhle steht, betrachtet sie sich dennoch als
Teil der einen wahren Kirche Christi, der Römisch-Katholischen
Kirche" (S. 5). Aber Schmitz wollte die Versöhnung mit der
katholischen Kirche, nur konnte er sich mit der V2-Revolution
nicht abfinden. Wie viele andere Suchende auch, hoffte er zunächst
auf Marcel Lefebvre und dessen Piusbruderschaft. 1976 begannen die
Kontakte, und am 24.02.1978 - zehn Jahre vor der "Exkommunikation"
Lefebvres am 30.06.1988 wegen "Bischofsweihen" - leistete Pater
Georg Schmitz vor Marcel Lefebvre und Franz Schmidberger die
Abschwörung: Er wurde in die Piusbruderschaft aufgenommen worden,
wo er zwar nur priesterliche Dienste ausübte, aber trotzdem Ring
und Pektoralkreuz tragen durfte. Am 27.04.1981 erklärte Schmitz
gegenüber Lefebvre schriftlich "alle bisherigen Verbindungen bzw.
Beziehungen zur Priesterbruderschaft St. Pius X. als gelöst.
Obgleich ich mich jetzt und künftig auch weiterhin zu allen
Glaubenssätzen der Katholischen Kirche bekenne, fühle ich mich an
die disziplinären Einschränkungen des von Ihnen und mir am 24.
Februar 1978 unterzeichneten Dokumentes nicht mehr gebunden." Ab
1981 war Schmitz also weder alt-römisch-katholisch (infolge
öffentlicher Abschwörung) noch V2-Sektierer (infolge Trennung von
der Lefebvre- / V2-Gruppe), sondern "Sedisvakantist" (öffentliches
Bekenntnis zur wahren Kirche). Aufgrund der gegenwärtigen
Sedisvakanz ist es allerdings oft unmöglich, kirchenrechtliche
Vorgaben zu erfüllen. Hier ist nach allgemeiner Lehre die
Anwendung der Billigkeit (Aequitas, Epikie) angezeigt, so dass
Schmitz wegen all seiner Anstrengungen (zum Unmöglichen ist
niemand verpflichtet!) dann als römisch-katholischer Bischof
betrachtet werden musste. Schmitz hat sich selbst dann auch nicht
mehr als alt-röm.-kath. bezeichnet. In den Gemeindebriefen steht
nur "Tridentinisches Meßzentrum".
2. Georg Schmitz "hat sowohl die Priester- wie auch die
Bischofsweihe nicht in der Gemeinschaft mit der
römisch-katholischen Kirche empfangen."
Einmal mehr, und jetzt auch klipp und klar vom "Erzbischöflichen
Ordinariat Freiburg", wird damit von der V2-Gruppe unumstößlich
ausdrücklich die Gültigkeit der Priester- und Bischofsweihe
bestätigt. Schmitz ist ein von der V2-Gruppe, vulgo "katholischen
Amtskirche" anerkannter Bischof. Das musste die Justiz ohnehin von
Anfang an ganz genau wissen angesichts der zahlreichen
V2-Schreiben über resp. an Schmitz, die bereits der Justiz
vorlagen. Dieses "Ordinariats-"Schreiben nun bestätigt also
erneut, dass die zahlreichen anderen Schreiben - mit gleicher
Grundaussage - authentisch waren. Allerdings standen sie ohnehin
seit vielen Jahren unbeanstandet im Internet, so dass deren
Authentizität ohnehin nicht ernsthaft bezweifelt werden konnte.
Trotzdem. Die Justiz unterschlägt und ignoriert auch dieses neue
Schreiben vollkommen. Stattdessen beauftragt sie einen angeblichen
"Gutachter", haargenau dieselbe Frage zu beantworten, die auch in
dem unterschlagenen Dokument bereits unanfechtbar definitiv
beantwortet ist, nämlich ob Schmitz gültig Priester weihen kann.
Das kann er natürlich, eben weil er Bischof ist. Die "Erlaubtheit"
im V2-Sinne (s. die Lefebvre-Weihen) ist eine vollkommen andere,
hier gar nicht gestellte und völlig belanglose, ja absurde (weil
bereits negativ beantwortete) Frage: Denn die antikatholische
V2-Gruppe hat der römisch-katholischen Kirche schlichtweg gar
nichts zu sagen. Der V2-"Gutachter" hingegen fabulierte
ausschließlich etwas zu dieser absurden "Erlaubtheits"-Frage und
muss sich nun wegen umfangreicher Gutachten-Fälschung
verantworten.
3. "Die sogenannte alt-römisch-katholische Kirche pflegt zwar eine
gewisse Nähe zur (vorkonziliaren) Kirche ...".
Ein V2-"Ordinariat" spricht hier ganz ausdrücklich von der
"vorkonziliaren Kirche" - ohne Anführungsstriche. Denn das, was
gemeinhin als "konziliare / nachkonziliare / postkonziliare
Kirche" bezeichnet, wird, ist eben eine notorisch antikatholische
Gemeinschaft. Mit der expliziten Leugnung der kirchlichen
Heilsnotwendigkeit (V2, Unitatis Redintegratio 3) wird der
Wahrheitsbegriff als ganzer abgeschafft. V2 ist der radikale
Abfall vom Glauben (Apostasie). Mit welchem Recht diese
"konziliare Kirche" als katholische Kirche firmiert, wird weder
hier noch sonst irgendwo erklärt. Die V2-Gruppe huldigt
ausschließlich der Häresie der absolut uneingeschränkten
Staatsgewalt, indem sie ihr vermeintliches Namensrecht an
"katholisch" niemals beweist, sondern ausschließlich mit
"gerichtlicher Hilfe" durchsetzt. Aber Unrecht bleibt Unrecht.
4. "Katholiken, die durch die Zusammenarbeit mit Pater Schmitz
Ärgernis geben oder sich die Sakramente von ihm spenden lassen
..."
a) Die hohe V2-Behörde verwendet höchstselbst den Pater-Titel für
Schmitz, wiederum ohne Anführungsstriche und diesmal sogar ohne
Klammer. Die eklatant absurde Lüge in der Anklageschrift von der
Restriktion des Pater-Titels erhält hiermit erneut ihre
vollkommene Verurteilung.
b) Pater Schmitz kann Sakramente gültig spenden. Das wird hier
nochmals uneingeschränkt zugegeben. Bischof Schmitz ist ein "von
der katholischen Amtskirche anerkannter Bischof", und
dementsprechend steht felsenfest: Jeder von Schmitz geweihter
Priester ist ein "von der katholischen Amtskirche anzuerkennender
Priester". Unumstößlich und auf ewig!
Dieses nun ans Tageslicht gekommene Dokument macht es zwingend
notwendig, dass sowohl Staatsanwaltschaft Essen als auch
Amtsgericht Dorsten nun endlich für die unumstößlich bewiesenen
zahlreichen eklatanten Rechtsbeugungen in vollem Umfang bestraft
werden. Wegen der besonderen Schwere der Schuld (illegales
Strafverfahren gegen die römisch-katholische Kirche als solche;
somit Straftat nach dem deutschen Völkerstrafgesetzbuch) geht die
Sache an Generalbundesanwalt Harald Range.