Ungültigkeit der Bischofsweihe von Vatikanum 2
Pressemeldung 03.12.2018
Im Geiste der "Konstitution über die heilige Liturgie" "Sacrosanctum
Concilium" (1963) des sog. "Zweiten Vatikanischen Konzils"
("Vatikanum 2", V2, 1962-65) von Giovanni Battista Montini, vulgo
"Papst Paul VI.", wurde mit dem "Novus Ordo" auch ein Generalangriff
gegen die katholischen Sakramente geführt. Bereits die notorischen
Auswüchse der "neuen Messe" (Theatermesse, Karnevalsmesse,
Rockmesse, Bikermesse etc. pp.) lassen den antichristlichen V2-Geist
erkennen und infolgedessen jeden unweigerlich wenigstens ahnen, dass
es sich hier nicht um ein Sakrament, sondern nur um eine
nichtsakramentale Mahlfeier handelt.
Doch sind auch mittlerweile nahezu alle V2-Mahlvorsteher keine
Priester mehr und können somit auch überhaupt nicht gültig das
Messopfer darbringen. Man betrachte den sog. "Neuen Ritus der
Bischofsweihe".
Papst Pius XII. erklärte "kraft Unserer höchsten Apostolischen
Autorität und mit sicherem Wissen: die Materie der Heiligen Weihen
des Diakonates, Presbyterates und Episkopates - und zwar die einzige
- ist die Auflegung der Hände; die Form aber - und zwar ebenso die
einzige sind die die Anwendung dieser Materie bestimmenden Worte,
durch die die sakramentalen Wirkungen - nämlich die Weihevollmacht
und die Gnade des Heiligen Geistes - eindeutig bezeichnet werden und
die von der Kirche als solche aufgefaßt und gebraucht werden. [...]
Schließlich ist bei der Bischofsweihe bzw. -konsekration die Materie
die Auflegung der Hände, die vom konsekrierenden Bischof geschieht.
Die Form aber besteht in den Worten der "Präfation", von denen die
folgenden wesentlich und deshalb zur Gültigkeit erforderlich sind:
"Vollende in deinem Priester die Fülle deines Dienstes und heilige
den mit den Kostbarkeiten der ganzen Verherrlichung Ausgestatteten
mit dem Tau himmlischen Salböls" [Comple in Sacerdote tuo ministerii
tui summam, et ornamentis totius glorificationis instructum
coelestis unguenti rore sanctifica] (Apostolische Konstitution
"Sacramentum Ordinis", 1947; Denzinger-Hünermann, Enchiridion
symbolorum 3857-3861).
Im Montini-Ritus von 1968 heißt es stattdessen: "Gieße nun über
diesen Auserwählten die Macht, die von Dir kommt, den regierenden
Geist, den Du Deinem geliebten Sohn Jesus Christus gabst, den Er den
Heiligen Aposteln gab, die überall die Kirche gründeten, um Dein
Tempel für die unvergängliche Ehre und Preis Deines Namens zu sein"
[Et nunc effunde super hunc Electum eam virtutem, quae a te est,
Spiritum principalem, quem dedisti dilecto Filio Tuo Jesu Christo,
quem Ipse donavit sanctis Apostolis, qui constituerunt Ecclesiam per
singula loca, ut sanctuarium tuum, in gloriam et laudem
indeficientem nominis tui.].
Es fehlt also in der Montini-Formel jeder klare Bezug auf das Wesen
der Bischofswürde, namentlich die als Dogma verkündete Überordnung
der Vollmacht des Bischofs über die Vollmacht der Priester
(Neuner-Roos 639). Mit der Montini-"Bischofsweihe" soll nur
unspezifisch ein "regierender Geist" verliehen werden.
Es gibt mehrere Darlegungen, dass die "neue Konsekration" ungültig
ist, z.B. a) Catholici Semper Idem, "The invalidity of Paul VI’s
rite for bishop consecration", 2005; b) Anthony Cekada, Absolutely
Null and Utterly Void. The 1968 Rite of Episcopal Consecration,
2006. Diese Ungültigkeit ist den V2-Funktionären vollkommen bekannt.
Cf. Athanasius Kröger ("Theologische Erwägungen zum Neuen Ritus der
Bischofsweihe", 1978): "Der neue Ordo 1968 bietet darum eine bisher
nicht gekannte Schwierigkeit. ... Wegen des Textes kommt man nicht
daran vorbei zu sagen, daβ die Kirche selbst etwas Unklares und
nicht einwandfrei Sinnbestimmendes vorgeschrieben hat. Das ist eine
noch nie dagewesene Situation! ... Nach einer gründlichen
theologischen Betrachtung des Zentralpunktes des neuen Ritus bleibt
eine schmerzliche Unsicherheit zurück, die man nicht loswerden
kann."
Kröger will nun die Montini-Formel quasi damit "retten", dass er auf
eine angebliche durch die sonstigen Handlungen klare Intention
hinweist, die Bischofsweihe zu spenden. In Wahrheit allerdings
müsste Kröger bzgl. "Spiritus principalis" / "regierender Geist"
zugeben: Das ist eine "klare Unklarheit", d.h. eine intendierte,
beabsichtigte Unklarheit - und für die Gültigkeit eines Sakramentes
ist es unverzichtbar notwendig, dass der Spender die Intention hat,
das zu tun, was die Kirche tut. Aber die V2-Gruppe hat ganz bewusst
eine klare Weiheformel durch eine unklare ersetzt. Damit bekennt sie
ihre Absicht, das gerade nicht zu tun, was die Kirche tut. Sie zeigt
eine Gegenintention. Überhaupt: Die fundamentale Motivation der
V2-Gruppe ist Täuschung. Eine zentrale V2-Häresie lautet: Der "Geist
Christi" habe sich "gewürdigt", nichtkatholische Gemeinschaften als
"Mittel des Heiles zu gebrauchen" (UR 3), deshalb die
antikatholische "Ökumene". Dieser "Geist des Zweiten Vatikanischen
Konzils" ist gerade nicht der Geist der Wahrheit.
Von diesem antichristlichen "Geist" beseelt, tritt die V2-Gruppe als
"katholische Kirche" auf, und mit diesem permanenten eklatanten
Missbrauch von Titeln hält sie nahezu alle davon ab, wirklich
katholisch zu sein. Dies wird auch unanfechtbar von der BRD
vollkommen bestätigt und v.a. massiv unterstützt, s. die äußerst
zahlreichen öffentlich dokumentierten zivil- und strafrechtlichen
Prozesse gegen den Verf., oftmals mit z.T. sehr schweren
Verurteilungen. Hier konkret: Am 08.07.2007 hatte der Verf. mit
Hinweis auf die Ungültigkeit der V2-Weihe einen V2-Pseudopriester
wegen Missbrauchs von Titeln angezeigt. Die Staatsanwaltschaft
begann wie gewohnt mit dem Strafverfahren gegen den Verf., diesmal
wegen "falscher Verdächtigung" und wohl in der Hoffnung, dass der
Verf. aus Angst, Erschöpfung o.ä. seine Anzeige zurückziehen würde.
Das tat er aber nicht. Damit war die Justiz wieder rettungslos
hilflos, denn in einem Prozess, selbst mit "Verurteilung", würde ja
- wie immer - nur wieder die vollständige Richtigkeit der Position
des Verf. öffentlich ausdrücklich bestätigt. Und dies würde wieder
weit publiziert werden. Wohl deshalb verlief dieses Verfahren
einfach im Sande - wieder ein Sieg für die wahre Kirche.
Abschließend noch zwei Beispiele, welches Ansehen und welchen Wert
das Sakrament der Weihe in der V2-Gruppe hat: a) Günter Koch
behauptet, dass "man nicht von einer Einsetzung des Weihesakramentes
durch den historischen Jesus sprechen kann ... Wichtig für die Frage
nach dem Weihesakrament ist die Weise der Amtsübertragung. Ob sie in
jedem Fall in dieser ersten Phase durch durch einen besonderen Ritus
geschah, wissen wir nicht" (Wolfgang Beinert (Hg.), Lexikon der
katholischen Dogmatik, Freiburg 1987, 545). b) Ulrich Lüke und Hans
Werners behaupten, dass "nach allem, was wir wissen, sicher ist, daß
Jesus Christus im strengen Sinne gar keine Bischof-, Priester- oder
Diakonenweihen eingeführt hat, sondern daß diese - man studiere die
Entwicklung der kirchlichen Ämter, in der der Kirche gegebenen
allgemeinen Vollmacht erst nach ihm eingeführt wurden - ihrerseits
keineswegs mühelos auf das Apostelamt zurückgeführt werden können
und sogar regional und temporal sehr unterschiedlich ausgestaltet
wurden" (Stellungnahme zu "Ordinatio sacerdotalis", 2000).
Zum Vergleich die unfehlbare Erklärung des Konzils von Trient
(Neuner-Roos, Der Glaube der Kirche, 635): "Wer sagt, die Weihe,
d.h. die heilige Weihehandlung, sei nicht ein wahres und
eigentliches von Christus, dem Herrn, eingesetztes Sakrament ...
oder sie seien nur eine bestimmte äußere Form, Diener des
Gotteswortes und der Sakramente auszuwählen, der sei
ausgeschlossen."
Papst Leo XIII. hat 1896 in "Apostolicae curae" das Urteil
verkündet:
"Die nach dem anglikanischen Ritus vollzogenen Weihen waren und sind
ganz und gar ungültig, sowie völlig nichtig."
Einige Ausschnitte:
"Bis heute aber halten die Anglikaner allgemein für die wesentliche
(Spende-)Form der Priesterweihe folgende Worte: Empfange den
Heiligen Geist. Aber diese Worte sind weit davon entfernt, die Weihe
zum Priestertum genau zu bezeichnen, oder dessen Gnade und dessen
Gewalt: die ja hauptsächlich die Gewalt ist, den wahren Leib und das
Blut des Herrn zu konsekrieren und als Opfer darzubringen durch das
Heilige (Meß-)Opfer, welches nicht ein bloßes Gedächtnis des am
Kreuze vollzogenen Opfers ist. [...] Mit der Bischofsweihe verhält
es sich ebenso. Denn es wurden der Form Empfange den Heiligen Geist
nicht allein die Worte für das Amt und das Werk des Bischofs (erst)
später angefügt, sondern es müssen diese Worte auch, wie Wir bald
erklären werden, anders als im katholischen Ritus ausgelegt werden.
Es nützt sachlich auch nichts, diesbezüglich das Gebet Allmächtiger
Gott der Praefation ins Feld zu führen, da man ja auch hieraus die
Worte, welche das höchste Priestertum bedeuten, gestrichen
hat. [... ] So wird die Beschaffenheit des Ordinale - dessen
Geist, wie sie es nennen - aus sich selbst heraus offenbar. Wenn
dieses wegen seiner Fehlerhaftigkeit schon von Anfang an für die
Weihen nicht gültig gebraucht werden konnte, so konnte es auch in
der Folgezeit die Gültigkeit nicht erlangen: [...] Dies ist auch
darin begründet, weil die Mehrdeutigkeit einiger Worte, die man im
derzeitigen anglikanischen Ordinale vorfindet, doch nicht denselben
Sinn ergeben kann, welchen diese Worte im katholischen Ritus haben.
Denn, wie Wir gesehen haben: durch die einmal erfolgte Erneuerung
des Ritus, in weichem offenbar das Sakrament der Priesterweihe
geleugnet und verfälscht wird, und die jeglichen Begriff von
Konsekration und Opfer zurückweist, steht die Kraft der Formel
Empfange den Heiligen Geist schon nicht mehr fest: denn dieser Geist
wird mit der Gnade des Sakramentes in die Seele eingegossen. Auch
die Worte für das Amt und das Werk des Priesters oder des Bischofs
und ähnliche, stehen in ihrer Wirkung nicht fest: es sind dies dann
nur noch (leere) Worte ohne die Wirklichkeit der von Christus
eingesetzten Sache. [...] Mit diesem inneren Fehler in der Form ist
verbunden der Fehler in der Intention: Form und Intention sind ja
beide gleich notwendig für das Zustandekommen eines Sakramentes. Die
Gesinnung oder die Absicht ist als solche innerlich und fällt daher
nicht unter das Urteil der Kirche: sie muss diese aber beurteilen,
insoweit sie nach außen in Erscheinung tritt. Wenn also jemand bei
der Bereitung und bei der Spendung eines Sakramentes in ernster
Weise Materie und Form nach dem Ritus der Kirche gebraucht: von
diesem wird auf Grund dessen angenommen, dass er ohne Zweifel die
Absicht hatte zu tun, was die Kirche tut. Auf diesen Grundsatz
stützt sich die Lehre, dass ein Sakrament, welches von einem
Häretiker oder von einem Nichtgetauften gespendet wird, gültig ist:
vorausgesetzt, dass es nach dem katholischen Ritus gespendet wird.
Hingegen, wenn der Ritus mit der offenbaren Absicht geändert wird,
einen anderen Ritus einzuführen, und zurückgestoßen wird, was die
Kirche tut und was gemäß der Einsetzung durch Christus zum Wesen des
Sakramentes gehört: dann fehlt es offenkundig nicht nur an der für
das Sakrament notwendigen Intention, sondern es liegt dann sogar
eine Gegen-Intention vor, die dem Sakrament feindlich ist und zu ihm
in Widerspruch steht."
In der V2-"Bischofsweihe" liegt ganz klar eine unklare Aussage vor,
was mit dem Ritus eigentlich bezweckt wird. Diese Unklarheit a) kann
nicht bestritten werden und b) wird obendrein von der V2-Gruppe
höchstselbst zugegeben. Damit ist auch die Gegenintention bewiesen.
Dementsprechend wird in der V2-Gruppe auch überhaupt die Einführung
des Weihesakramentes durch Christus ganz ausdrücklich geleugnet.
Damit steht aber nur fest, dass die V2-Bischofsweihe in gar keinem
Fall gültig sein kann. Hingegen andere mögliche Begründungen für die
Ungültigkeit werden damit nicht geleugnet. Cf. Thilo Stopka,
Geist-Christologie und das Pontifikale Pauls VI. - Broschüre, 2017,
3:: »Wir haben uns in der Vergangenheit mit sechs unterschiedlichen
Gründen beschäftigt, aus denen dieser neue Ritus ungültig sein muß.
Davon ist bis jetzt kein einziger zu unserer Zufriedenheit widerlegt
worden. In der vorliegenden relativ kurzen Broschüre beschäftigen
wir uns nahezu ausschließlich mit der Frage, inwiefern die
Ungültigkeit mit dem "spiritus principalis" zusammenhängt.
Tatsächlich stoßen wir dabei auf einen siebten Grund der
Ungültigkeit: die Konzilssekte macht keinen Unterschied zwischen der
Formalursache des Hohenpriestertums in Christus selbst und der
Formalursache des Weihepriestertums in den Aposteln.«