
    Ungültigkeit der Bischofsweihe von Vatikanum 2
    
    Pressemeldung 03.12.2018
    
    Im Geiste der "Konstitution über die heilige Liturgie" "Sacrosanctum
    Concilium" (1963) des sog. "Zweiten Vatikanischen Konzils"
    ("Vatikanum 2", V2, 1962-65) von Giovanni Battista Montini, vulgo
    "Papst Paul VI.", wurde mit dem "Novus Ordo" auch ein Generalangriff
    gegen die katholischen Sakramente geführt. Bereits die notorischen
    Auswüchse der "neuen Messe" (Theatermesse, Karnevalsmesse,
    Rockmesse, Bikermesse etc. pp.) lassen den antichristlichen V2-Geist
    erkennen und infolgedessen jeden unweigerlich wenigstens ahnen, dass
    es sich hier nicht um ein Sakrament, sondern nur um eine
    nichtsakramentale Mahlfeier handelt.
    Doch sind auch mittlerweile nahezu alle V2-Mahlvorsteher keine
    Priester mehr und können somit auch überhaupt nicht gültig das
    Messopfer darbringen. Man betrachte den sog. "Neuen Ritus der
    Bischofsweihe".
    Papst Pius XII. erklärte "kraft Unserer höchsten Apostolischen
    Autorität und mit sicherem Wissen: die Materie der Heiligen Weihen
    des Diakonates, Presbyterates und Episkopates - und zwar die einzige
    - ist die Auflegung der Hände; die Form aber - und zwar ebenso die
    einzige sind die die Anwendung dieser Materie bestimmenden Worte,
    durch die die sakramentalen Wirkungen - nämlich die Weihevollmacht
    und die Gnade des Heiligen Geistes - eindeutig bezeichnet werden und
    die von der Kirche als solche aufgefaßt und gebraucht werden. [...]
    Schließlich ist bei der Bischofsweihe bzw. -konsekration die Materie
    die Auflegung der Hände, die vom konsekrierenden Bischof geschieht.
    Die Form aber besteht in den Worten der "Präfation", von denen die
    folgenden wesentlich und deshalb zur Gültigkeit erforderlich sind:
    "Vollende in deinem Priester die Fülle deines Dienstes und heilige
    den mit den Kostbarkeiten der ganzen Verherrlichung Ausgestatteten
    mit dem Tau himmlischen Salböls" [Comple in Sacerdote tuo ministerii
    tui summam, et ornamentis totius glorificationis instructum
    coelestis unguenti rore sanctifica] (Apostolische Konstitution
    "Sacramentum Ordinis", 1947; Denzinger-Hünermann, Enchiridion
    symbolorum 3857-3861).
    Im Montini-Ritus von 1968 heißt es stattdessen: "Gieße nun über
    diesen Auserwählten die Macht, die von Dir kommt, den regierenden
    Geist, den Du Deinem geliebten Sohn Jesus Christus gabst, den Er den
    Heiligen Aposteln gab, die überall die Kirche gründeten, um Dein
    Tempel für die unvergängliche Ehre und Preis Deines Namens zu sein"
    [Et nunc effunde super hunc Electum eam virtutem, quae a te est,
    Spiritum principalem, quem dedisti dilecto Filio Tuo Jesu Christo,
    quem Ipse donavit sanctis Apostolis, qui constituerunt Ecclesiam per
    singula loca, ut sanctuarium tuum, in gloriam et laudem
    indeficientem nominis tui.].
    Es fehlt also in der Montini-Formel jeder klare Bezug auf das Wesen
    der Bischofswürde, namentlich die als Dogma verkündete Überordnung
    der Vollmacht des Bischofs über die Vollmacht der Priester
    (Neuner-Roos 639). Mit der Montini-"Bischofsweihe" soll nur
    unspezifisch ein "regierender Geist" verliehen werden.
    Es gibt mehrere Darlegungen, dass die "neue Konsekration" ungültig
    ist, z.B. a) Catholici Semper Idem, "The invalidity of Paul VI’s
    rite for bishop consecration", 2005; b) Anthony Cekada, Absolutely
    Null and Utterly Void. The 1968 Rite of Episcopal Consecration,
    2006. Diese Ungültigkeit ist den V2-Funktionären vollkommen bekannt.
    Cf. Athanasius Kröger ("Theologische Erwägungen zum Neuen Ritus der
    Bischofsweihe", 1978): "Der neue Ordo 1968 bietet darum eine bisher
    nicht gekannte Schwierigkeit. ... Wegen des Textes kommt man nicht
    daran vorbei zu sagen, daβ die Kirche selbst etwas Unklares und
    nicht einwandfrei Sinnbestimmendes vorgeschrieben hat. Das ist eine
    noch nie dagewesene Situation! ... Nach einer gründlichen
    theologischen Betrachtung des Zentralpunktes des neuen Ritus bleibt
    eine schmerzliche Unsicherheit zurück, die man nicht loswerden
    kann."
    Kröger will nun die Montini-Formel quasi damit "retten", dass er auf
    eine angebliche durch die sonstigen Handlungen klare Intention
    hinweist, die Bischofsweihe zu spenden. In Wahrheit allerdings
    müsste Kröger bzgl. "Spiritus principalis" / "regierender Geist"
    zugeben: Das ist eine "klare Unklarheit", d.h. eine intendierte,
    beabsichtigte Unklarheit - und für die Gültigkeit eines Sakramentes
    ist es unverzichtbar notwendig, dass der Spender die Intention hat,
    das zu tun, was die Kirche tut. Aber die V2-Gruppe hat ganz bewusst
    eine klare Weiheformel durch eine unklare ersetzt. Damit bekennt sie
    ihre Absicht, das gerade nicht zu tun, was die Kirche tut. Sie zeigt
    eine Gegenintention. Überhaupt: Die fundamentale Motivation der
    V2-Gruppe ist Täuschung. Eine zentrale V2-Häresie lautet: Der "Geist
    Christi" habe sich "gewürdigt", nichtkatholische Gemeinschaften als
    "Mittel des Heiles zu gebrauchen" (UR 3), deshalb die
    antikatholische "Ökumene". Dieser "Geist des Zweiten Vatikanischen
    Konzils" ist gerade nicht der Geist der Wahrheit.
    Von diesem antichristlichen "Geist" beseelt, tritt die V2-Gruppe als
    "katholische Kirche" auf, und mit diesem permanenten eklatanten
    Missbrauch von Titeln hält sie nahezu alle davon ab, wirklich
    katholisch zu sein. Dies wird auch unanfechtbar von der BRD
    vollkommen bestätigt und v.a. massiv unterstützt, s. die äußerst
    zahlreichen öffentlich dokumentierten zivil- und strafrechtlichen
    Prozesse gegen den Verf., oftmals mit z.T. sehr schweren
    Verurteilungen. Hier konkret: Am 08.07.2007 hatte der Verf. mit
    Hinweis auf die Ungültigkeit der V2-Weihe einen V2-Pseudopriester
    wegen Missbrauchs von Titeln angezeigt. Die Staatsanwaltschaft
    begann wie gewohnt mit dem Strafverfahren gegen den Verf., diesmal
    wegen "falscher Verdächtigung" und wohl in der Hoffnung, dass der
    Verf. aus Angst, Erschöpfung o.ä. seine Anzeige zurückziehen würde.
    Das tat er aber nicht. Damit war die Justiz wieder rettungslos
    hilflos, denn in einem Prozess, selbst mit "Verurteilung", würde ja
    - wie immer - nur wieder die vollständige Richtigkeit der Position
    des Verf. öffentlich ausdrücklich bestätigt. Und dies würde wieder
    weit publiziert werden. Wohl deshalb verlief dieses Verfahren
    einfach im Sande - wieder ein Sieg für die wahre Kirche.
    Abschließend noch zwei Beispiele, welches Ansehen und welchen Wert
    das Sakrament der Weihe in der V2-Gruppe hat: a) Günter Koch
    behauptet, dass "man nicht von einer Einsetzung des Weihesakramentes
    durch den historischen Jesus sprechen kann ... Wichtig für die Frage
    nach dem Weihesakrament ist die Weise der Amtsübertragung. Ob sie in
    jedem Fall in dieser ersten Phase durch durch einen besonderen Ritus
    geschah, wissen wir nicht" (Wolfgang Beinert (Hg.), Lexikon der
    katholischen Dogmatik, Freiburg 1987, 545). b) Ulrich Lüke und Hans
    Werners behaupten, dass "nach allem, was wir wissen, sicher ist, daß
    Jesus Christus im strengen Sinne gar keine Bischof-, Priester- oder
    Diakonenweihen eingeführt hat, sondern daß diese - man studiere die
    Entwicklung der kirchlichen Ämter, in der der Kirche gegebenen
    allgemeinen Vollmacht erst nach ihm eingeführt wurden - ihrerseits
    keineswegs mühelos auf das Apostelamt zurückgeführt werden können
    und sogar regional und temporal sehr unterschiedlich ausgestaltet
    wurden" (Stellungnahme zu "Ordinatio sacerdotalis", 2000).
    Zum Vergleich die unfehlbare Erklärung des Konzils von Trient
    (Neuner-Roos, Der Glaube der Kirche, 635): "Wer sagt, die Weihe,
    d.h. die heilige Weihehandlung, sei nicht ein wahres und
    eigentliches von Christus, dem Herrn, eingesetztes Sakrament ...
    oder sie seien nur eine bestimmte äußere Form, Diener des
    Gotteswortes und der Sakramente auszuwählen, der sei
    ausgeschlossen."
    
    Papst Leo XIII. hat 1896 in "Apostolicae curae" das Urteil
    verkündet:
    "Die nach dem anglikanischen Ritus vollzogenen Weihen waren und sind
    ganz und gar ungültig, sowie völlig nichtig."
    
    Einige Ausschnitte:
    "Bis heute aber halten die Anglikaner allgemein für die wesentliche
    (Spende-)Form der Priesterweihe folgende Worte: Empfange den
    Heiligen Geist. Aber diese Worte sind weit davon entfernt, die Weihe
    zum Priestertum genau zu bezeichnen, oder dessen Gnade und dessen
    Gewalt: die ja hauptsächlich die Gewalt ist, den wahren Leib und das
    Blut des Herrn zu konsekrieren und als Opfer darzubringen durch das
    Heilige (Meß-)Opfer, welches nicht ein bloßes Gedächtnis des am
    Kreuze vollzogenen Opfers ist. [...] Mit der Bischofsweihe verhält
    es sich ebenso. Denn es wurden der Form Empfange den Heiligen Geist
    nicht allein die Worte für das Amt und das Werk des Bischofs (erst)
    später angefügt, sondern es müssen diese Worte auch, wie Wir bald
    erklären werden, anders als im katholischen Ritus ausgelegt werden.
    Es nützt sachlich auch nichts, diesbezüglich das Gebet Allmächtiger
    Gott der Praefation ins Feld zu führen, da man ja auch hieraus die
    Worte, welche das höchste Priestertum bedeuten, gestrichen
    hat.  [... ] So wird die Beschaffenheit des Ordinale - dessen
    Geist, wie sie es nennen - aus sich selbst heraus offenbar. Wenn
    dieses wegen seiner Fehlerhaftigkeit schon von Anfang an für die
    Weihen nicht gültig gebraucht werden konnte, so konnte es auch in
    der Folgezeit die Gültigkeit nicht erlangen: [...] Dies ist auch
    darin begründet, weil die Mehrdeutigkeit einiger Worte, die man im
    derzeitigen anglikanischen Ordinale vorfindet, doch nicht denselben
    Sinn ergeben kann, welchen diese Worte im katholischen Ritus haben.
    Denn, wie Wir gesehen haben: durch die einmal erfolgte Erneuerung
    des Ritus, in weichem offenbar das Sakrament der Priesterweihe
    geleugnet und verfälscht wird, und die jeglichen Begriff von
    Konsekration und Opfer zurückweist, steht die Kraft der Formel
    Empfange den Heiligen Geist schon nicht mehr fest: denn dieser Geist
    wird mit der Gnade des Sakramentes in die Seele eingegossen. Auch
    die Worte für das Amt und das Werk des Priesters oder des Bischofs
    und ähnliche, stehen in ihrer Wirkung nicht fest: es sind dies dann
    nur noch (leere) Worte ohne die Wirklichkeit der von Christus
    eingesetzten Sache. [...] Mit diesem inneren Fehler in der Form ist
    verbunden der Fehler in der Intention: Form und Intention sind ja
    beide gleich notwendig für das Zustandekommen eines Sakramentes. Die
    Gesinnung oder die Absicht ist als solche innerlich und fällt daher
    nicht unter das Urteil der Kirche: sie muss diese aber beurteilen,
    insoweit sie nach außen in Erscheinung tritt. Wenn also jemand bei
    der Bereitung und bei der Spendung eines Sakramentes in ernster
    Weise Materie und Form nach dem Ritus der Kirche gebraucht: von
    diesem wird auf Grund dessen angenommen, dass er ohne Zweifel die
    Absicht hatte zu tun, was die Kirche tut. Auf diesen Grundsatz
    stützt sich die Lehre, dass ein Sakrament, welches von einem
    Häretiker oder von einem Nichtgetauften gespendet wird, gültig ist:
    vorausgesetzt, dass es nach dem katholischen Ritus gespendet wird.
    Hingegen, wenn der Ritus mit der offenbaren Absicht geändert wird,
    einen anderen Ritus einzuführen, und zurückgestoßen wird, was die
    Kirche tut und was gemäß der Einsetzung durch Christus zum Wesen des
    Sakramentes gehört: dann fehlt es offenkundig nicht nur an der für
    das Sakrament notwendigen Intention, sondern es liegt dann sogar
    eine Gegen-Intention vor, die dem Sakrament feindlich ist und zu ihm
    in Widerspruch steht."
    
    In der V2-"Bischofsweihe" liegt ganz klar eine unklare Aussage vor,
    was mit dem Ritus eigentlich bezweckt wird. Diese Unklarheit a) kann
    nicht bestritten werden und b) wird obendrein von der V2-Gruppe
    höchstselbst zugegeben. Damit ist auch die Gegenintention bewiesen.
    Dementsprechend wird in der V2-Gruppe auch überhaupt die Einführung
    des Weihesakramentes durch Christus ganz ausdrücklich geleugnet.
    
    Damit steht aber nur fest, dass die V2-Bischofsweihe in gar keinem
    Fall gültig sein kann. Hingegen andere mögliche Begründungen für die
    Ungültigkeit werden damit nicht geleugnet. Cf. Thilo Stopka,
    Geist-Christologie und das Pontifikale Pauls VI. - Broschüre, 2017,
    3:: »Wir haben uns in der Vergangenheit mit sechs unterschiedlichen
    Gründen beschäftigt, aus denen dieser neue Ritus ungültig sein muß.
    Davon ist bis jetzt kein einziger zu unserer Zufriedenheit widerlegt
    worden. In der vorliegenden relativ kurzen Broschüre beschäftigen
    wir uns nahezu ausschließlich mit der Frage, inwiefern die
    Ungültigkeit mit dem "spiritus principalis" zusammenhängt.
    Tatsächlich stoßen wir dabei auf einen siebten Grund der
    Ungültigkeit: die Konzilssekte macht keinen Unterschied zwischen der
    Formalursache des Hohenpriestertums in Christus selbst und der
    Formalursache des Weihepriestertums in den Aposteln.«