 
    
      07.10.2019 - Strafanzeige zur Beleidigung von Renate Künast
        Pressemeldung
      
    
    Renate Künast möchte derzeit gegen angebliche Hasskommentare bei
    Facebook vorgehen. Diesbzgl. hat der Verf. heute, 07.10.2019, an die
    Staatsanwaltschaft Essen geschrieben:
    Antrag auf Prüfung mit davon abhängiger
    Strafanzeige gegen "Rechtsanwälte Bernard Korn & Partner"
    wegen Verdachts der falschen Verdächtigung gem. § 164
    Strafgesetzbuch.
    
    Tatbestand: Im Internet gibt es derzeit (28.09.2019) ein Blog von
    "Rechtsanwälte Bernard Korn & Partner", dort unter dem Datum
    23.09.2019 einen Eintrag: "Strafanzeige wegen des Verdachtes der
    Rechtsbeugung gegen Berliner Richter im Fall Künast eingereicht".
    Die Autoren stören sich an der Tatsache, dass der Gebrauch der
    Meinungsfreiheit gegenüber Renate Künast aktuell nicht bestraft
    wurde. O-Ton Blog: "Faktisch wäre der Straftatbestand der
    Beleidigung damit abgeschafft".
    Somit könnte resp. müsste grundsätzlich jeder Richter wegen
    Rechtsbeugung verurteilt werden, der freie Meinungsäußerung zulässt.
    Denn bekanntlich gilt hinsichtlich der "Beleidigungs-Justiz" immer
    unausweichlich das per se illegale Willkür-Prinzip resp. die
    Faustregel: "Ehrenschutz ist Täterschutz".
    Infolge der komplett fehlenden Bestimmtheit, was denn eine
    "Beleidigung" ist, ist jeder Beleidigungsprozess ein unheilbarer
    eklatanter Verstoß gegen den Rechtsgrundsatz "Keine Strafe ohne
    Gesetz" (nulla poena sine lege; § 1 StGB, Art. 103 Abs. 2 GG). Cf.
    BVerfG, 2 BvR 2202/08 vom 18.5.2009, Absatz-Nr. 9: »Als spezielles
    Willkürverbot des Grundgesetzes für die Strafbarkeit verpflichtet
    Art. 103 Abs. 2 GG den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der
    Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und
    Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich
    durch Auslegung ermitteln lassen (vgl.BVerfGE 47, 109 ; 55, 144 ;
    BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Mai 1998
    - 2 BvR 1385/95 -, NJW 1998, S. 2589 ). Diese Verpflichtung dient
    zum einen dem Normadressaten, der vorhersehen können soll, welches
    Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist. Zum anderen soll
    sichergestellt werden, dass gerade der Gesetzgeber über die
    Strafbarkeit entscheidet (vgl.BVerfGE 71, 108 ). Dabei muss ein
    Normadressat anhand der gesetzlichen Regelung voraussehen können, ob
    ein Verhalten strafbar ist.«
    Diesbzgl. Darlegungen sind sehr zahlreich und jedem sofort
    zugänglich. Exemplarisch:
    a) Prof. Dr. Hans Jürgen Heringer: »Paragraph 185 StGB handelt von
    der "Einfachen Beleidigung". Er lautet einfach: "Die Beleidigung
    wird mit Geldstrafe oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu einem
    Jahre und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen
    wird, mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu zwei Jahren
    bestraft." Was eine Beleidigung ist, sagt der Paragraph nicht.«
    b) Dr. Dr. habil. Richard Albrecht: »Solange "Beleidigung" nicht im
    Strafgesetz definiert ist, kann "Beleidigung" gar nicht
    rechtserheblich ("justitiabel") sein. Jedem angeblichen Beleidiger
    muß entsprechend des Hinweises im Strafgesetzbuch auf
    "Verbotsirrtum" (StGB § 17) "die Einsicht, Unrecht zu tun", fehlen.
    Wer aber "ohne Schuld handelt", darf nach Recht und (Straf-) Gesetz
    in Deutschland nicht betraft werden. Sondern muss als Unschuldiger
    nach dem zwingenden Rechtsgrundsatz "Keine Strafe ohne Schuld"
    [nulla poena sine culpa] freigesprochen werden, weil nur der
    bestraft werden darf, der schuldhaft handelt.«
    c) Rechtsanwalt Claus Plantiko: »Daß die Strafbestimmungen zur
    Beleidigung gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103(2) GG
    verstoßen, räumte selbst das Bundesverfassungsgericht ein, s. E 93,
    266, 292; 71, 108, 114ff., meint aber, der Begriff der Beleidigung
    habe durch >100jährige und im Wesentlichen einhellige
    Rechtsprechung einen hinreichend klaren Inhalt erlangt, der den
    Gerichten ausreichende Vorgaben für die Anwendung an die Hand gibt
    und den Normadressaten deutlich macht, wann sie mit einer Bestrafung
    wegen Beleidigung zu rechnen haben. Das Bundesverfassungsgericht
    verstößt damit selber gegen das Gewaltentrennungsgebot der
    Verfassung, da Art. 103(2) GG eine gesetzliche Bestimmtheit der
    Strafe fordert und keine durch (verfassungswidriges!) Richterrecht.
    Daß letzteres verfassungswidrig ist, zeigt die reductio ad absurdum:
    wenn jedes Gesetz entbehrlich ist und durch Aussprüche von Richtern
    ersetzt werden kann, fehlt ihnen jede Vorgabe, an die sie sich
    halten müssen, und der Rechtsunterworfene ist wie "in ein
    steuerloses Boot" (Klabund) geworfen, das die Richter, wie einst die
    Schildbürger, nach einer Marke zu steuern vorgeben, die sie selber
    an den Bug ihres Schiffes nageln. Man kann auch von einer
    rechtswidrigen ("dynamischen") Verweisung auf Veränderliches
    sprechen, und das ganze StGB kann auf einen Satz zusammengestrichen
    werden: "Wer tut, was Richter für strafbar halten, wird nach ihrem
    Gutdünken bestraft".«
    d) Bert Steffens: »Es gibt keine "Beleidigungsgesetze in
    Deutschland". Es gibt auch keine "Rechtsprechung" bei Anwendung des
    § 185 StGB – nur Unrechtsprechung. Auch ist die Anwendung des § 185
    StGB nicht "infantil", sondern ein Verbrechen.«
    
    Der Richter mutiert in diesem Falle zum Gesetzgeber. Das ist eine
    restlose Außerkraftsetzung jeglicher Gewaltentrennung und somit
    bereits in sich komplett illegal. Aber selbst wenn man zulassen
    wollte, dass Richter auch gleichzeitig in Personalunion Gesetzgeber
    sind:
    Der Bürger ist also vollkommen rettungslos hilflos dazu verurteilt,
    ganz ausschließlich nur aus den "über hundert Jahren
    Beleidigungsjustiz" herauszufinden, womit er sich wegen
    "Beleidigung" strafbar macht. Wenn man für die letzten hundert Jahre
    dann gemittelt 100.000 Beleidigungsfälle ansetzt (heute jährlich
    über 200.000 Fälle!), dann muss jeder Bürger mehr als 10.000.000
    (über zehn Millionen) Beleidigungsverfahrensunterlagen aufmerksam
    studieren, bevor er den Mund überhaupt aufmacht. Und wann genau
    beginnen eigentlich die "über hundert Jahre Beleidigungsjustiz"? Bei
    Höhlenmalereien von vor 40.000 Jahren? Oder noch weit früher in der
    prähistorischen Zeit? Und wehe, man hat irgendwo ein
    Berufungsgericht vergessen - oder es wurde zwischenzeitlich das für
    die eigene Äußerung zugrundegelegte endgültig rechtskräftige und
    unanfechtbare Urteil dann doch wieder irgendwie gekippt. Im
    Klartext: Nichts und niemand hält einen Richter davon ab, jetzt
    gerade in dem aktuellen "Beleidigungsprozess" wieder mal als
    unumschränkter Gesetzgeber ohne jede Beteiligung irgendeines
    Gremiums, geschweige denn des Volkes, ein Gesetz zu erlassen und
    sofort anzuwenden, indem er "im Namen des Volkes" die Aussage "[hier
    "Beleidigung" einsetzen]" zur Straftat erklärt und auch sofort
    bestraft.
    Noch gar nicht dabei berücksichtigt ist das heillose Chaos
    angesichts konträrer Urteile gleichrangiger Gerichte bei
    gleichgearteten Fällen. Denn das BVerfG höchstselbst erklärt ja ganz
    ausdrücklich, dass die "Beleidigungs-Rechtsprechung" gar nicht
    einhellig ist, sondern ganz im Gegenteil nur "im Wesentlichen
    einhellig", wobei dieses "Wesentliche" wiederum vollkommen
    unbestimmt bleibt, d.h. alles ist vollkommen widersprüchlich. Der
    "Inhalt" des Beleidigungsbegriffs ist ganz ausdrücklich nur
    "hinreichend klar", d.h. vollkommen unklar.
    Ebenfalls noch gar nicht berücksichtigt in diesem ganzen
    Beleidigungs-Tohuwabohu ist die Feststellung von Peter Briody: »Die
    Stellungnahme des KSZE (Kommittee für Sicherheit und Zusammenarbeit
    in Europa) zu den Strafgesetzen einiger Staaten gegen 'Beleidigung'
    von 24. Mai 2002 lautete übrigens: "Strafgesetze gegen Beleidigung
    und Diffamierung werden häufig als nötige Abwehr gegen angeblichen
    Missbrauch der Meinungsfreiheit gerechtfertigt. Sie sind aber mit
    OSCE Normen nicht konform und deren Anwendung bildet einen Verstoß
    gegen das Recht auf freie Meinungsäusserung." Deutschland fällt
    nicht nur wegen der Pflege solcher Gesetzgebung auf, sondern durch
    den Exzess, den es auf der Grundlage solcher Paragraphen treibt. Der
    'infantile Ehrenkult', der dahintersteckt, ist symptomatisch für
    zurück gebliebene unreife Staatsdiener ... Die Gesetzgebung wegen
    des Tatbestands der "Beleidigung" ist für Behörden sowie Industrie
    sehr nützlich, um unbequeme Bürger in die Falle zu locken: Sobald er
    auf eine Provokation mit einer "Beleidigung" reagiert, hat man ihn -
    für alles andere sorgen die untergeordneten Gerichte - auch für die
    Rechtsbeugung. Der Bürger wird sich im allgemeinen nicht wehren
    können.«
    
    Aber nicht nur, dass - offensichtlich wegen gegebener Unmöglichkeit
    - auch im Blog-Eintrag wieder jegliche Begründung sogar im Ansatz
    vollkommen fehlt, wie irgend jemand - ob "Täter", "Opfer" oder
    "Richter" - eine "strafbare Beleidigung" überhaupt als solche
    erkennen können soll: Obendrein heißt es im Blog-Eintrag: »Wäre dem
    so wäre es ohne weiteres straffrei möglich, sich gegenüber einem
    Polizisten, dessen Handlung man für falsch hält, beispielweise wie
    folgt zu äußern: "Du Stück [zensiert durch Verf.] hast hier nichts
    in meiner Wohnung zu suchen."«
    Weswegen ein Beispiel mit "Polizist"? Das erinnert - zusätzlich zu
    den o.g. Feststellung von Peter Briody von der "Nützlichkeit" der
    Beleidigungsjustiz - obendrein fatal an die Feststellung von
    Tröndle/Fischer, Kommentar zu StGB, 52. Auflage, München 2004, zu
    §185: »In der strafrechtlichen Praxis kann die Bedeutung des
    Ehrenschutzes mit dem Gewicht seiner theoretischen Ableitung
    schwerlich mithalten... Die Mehrzahl der Anzeigeerstatter wird ohne
    größeres Federlesen auf den Privatklageweg verwiesen und erleidet
    dort nach Zahlung von Sicherheitsleistungen (§379 StPO),
    Gebührenvorschuss (§379a), Kostenvorschuss für das Sühneverfahren
    (§380) und des zur Erhebung einer formgerechten Klage in der Regel
    verforderlichen Rechtsanwaltshonorars regelmäßig Schiffbruch (§383
    II), in hartnäckigen Fällen eine Sonderbehandlung zur Abwehr des
    Querulantentums... Für das Legalitätsprinzip und das gesetzliche
    Normalverfahren bleibt ein kleiner Kern von Taten übrig, unter deren
    Opfer Amtsträger und öffentlich wirkende Personen überrepräsentiert
    sind.«
    Zugegeben: Richtig ist, dass es schwerstens zu verurteilen ist, wenn
    Polizisten eine Wohnung betreten, in der sie nichts zu suchen haben,
    und dass man eine Verletzung der Unverletzlichkeit der Wohnung ggf.
    zunächst in klaren und deutlichen Worten den Polizisten mitteilen
    darf, bevor man sich als Wohnungseigentümer gegen ungerechte
    Angreifer auch gewaltsam zur Wehr setzt, ggf. bis zur restlosen
    Ausschöpfung des Notwehrrechts. Aber das ist hier nicht das Thema.
    Diese absolut illegale "Zwei-Klassen-Justiz" bei der absolut
    illegalen "Beleidigungs-Justiz" hat zur Entstehung des Begriffs
    "Beamtenbeleidigung" geführt. Bereits die Existenz dieses völligen
    Phantom-Begriffs ist nur erklärlich, wenn der Bezug zu Recht und
    Gesetz nicht nur verloren ist, sondern wenn obendrein bewusst und
    gezielt gegen Recht und Gesetz agitiert und agiert wird.
    Dabei noch nicht berücksichtigt sind die bekannten allgemeinen
    Feststellungen zur Justiz, z.B.:
    1. Richter am Bundesgerichtshof und Verfassungsrichter a.D. Prof.
    Willi Geiger (DRiZ, 9/1982, 325): "In Deutschland kann man, statt
    einen Prozess zu führen, ebenso gut würfeln. [...] Unter den in der
    Bundesrepublik obwaltenden Verhältnissen von den Gerichten
    Gerechtigkeit zu fordern, ist illusionär."
    2. Wolfgang Neskovic (ZAP14/1990, 625): "Die Rechtsprechung ist
    schon seit langem konkursreif. Sie ist teuer, nicht kalkulierbar und
    zeitraubend. [...] Der Lotteriecharakter der Rechtsprechung, das
    autoritäre Gehabe, die unverständliche Sprache und die Arroganz
    vieler Richter(innen) im Umgang mit dem rechtsuchenden Bürger
    schaffen Mißtrauen und Ablehnung."
    Für weitere Informationen s. Internetseiten wie cleanstate,
    Justizfreund, kriminelle-justiz etc. pp.
    
    Der Fall Renate Künast kann und sollte als Chance genutzt werden, um
    Missstände in der Justiz zu beheben. Bei derzeit jährlich über
    200.000 "Beleidigungsprozessen" macht die "Beleidigungsjustiz"
    ungeheuerliche zwanzig Prozent der "Strafjustiz" aus. D.h. würde dem
    "Verbrechen" "Beleidigungsjustiz" endlich der Prozess gemacht, gäbe
    es einerseits weniger "überlastete" Gerichte und weniger Bedarf an
    Richtern, anderseits aber mehr - dringend notwendige - berechtigte
    Kritik an Missständen usw. usf. Zugegeben: Unzählige Anwälte hätten
    dann eine endlos übersprudelnde Einnahmequelle weniger. Aber gerade
    auch deshalb stimmt es nachdenklich, dass ausgerechnet eine
    Anwaltskanzlei sich an strafloser Meinungsfreiheit so sehr stört,
    dass sie sogar eine "Strafanzeige wegen Rechtsbeugung" erstattet -
    und dies obendrein medienwirksam im Internet veröffentlicht.
    Letztlich bleibt jedenfalls immer als absolut unverzichtbare
    Leistung eine Begründung, dass ein Richter überhaupt befugt ist,
    "Beleidigung" zu "bestrafen". Solange dies nicht geleistet ist und
    zudem sogar alles ausschließlich eklatant gegen eine Strafbarkeit
    spricht, ist es nicht ersichtlich, mit welchem Recht jemand wegen
    Rechtsbeugung angezeigt werden kann, der bei fehlender Strafbarkeit
    keine Strafe verhängt.
    Aus all diesen Erwägungen heraus kann der Verdacht aufkommen, dass
    es sich bei der Strafanzeige wegen des Verdachtes der Rechtsbeugung
    gegen Berliner Richter im Fall Künast seitens der Anwaltskanzlei
    Bernard Korn & Partner um falsche Verdächtigung handelt.
    Ich beantrage hiermit eine Prüfung des Falles. Sollten zu den obigen
    Ausführungen keine Gegenargumente vorliegen, erstatte ich
    Strafanzeige wegen Verdachts der falschen Verdächtigung.