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  • Beleidigung und Hatespeech und Bundesamt für Justiz

    Beleidigung und Hatespeech und
      Bundesamt für Justiz18.12.2019 - Beleidigung und Hatespeech und Bundesamt für Justiz
    Pressemeldung


    Über fragdenstaat_de wurde am 18.12.2019 folgende Anforderung verschickt.
    Adressat: Bundesamt für Justiz
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    Gesetzliche Bestimmung der (angeblichen) Straftat "Beleidigung" / Hatespeech
    Bzgl. Strafgesetzbuch findet man z.B.:
    a) Prof. Dr. Hans Jürgen Heringer: »Paragraph 185 StGB handelt von der "Einfachen Beleidigung". Er lautet einfach: "Die Beleidigung wird mit Geldstrafe oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft." Was eine Beleidigung ist, sagt der Paragraph nicht.«
    b) Dr. Dr. habil. Richard Albrecht: »Solange „Beleidigung“ nicht im Strafgesetz definiert ist, kann „Beleidigung“ gar nicht rechtserheblich („justitiabel“) sein. Jedem angeblichen Beleidiger muß entsprechend des Hinweises im Strafgesetzbuch auf „Verbotsirrtum“ (StGB § 17) „die Einsicht, Unrecht zu tun", fehlen. Wer aber „ohne Schuld handelt“, darf nach Recht und (Straf-) Gesetz in Deutschland nicht betraft werden. Sondern muss als Unschuldiger nach dem zwingenden Rechtsgrundsatz "Keine Strafe ohne Schuld" [nulla poena sine culpa] freigesprochen werden, weil nur der bestraft werden darf, der schuldhaft handelt.«
    c) RA Claus Plantiko: »Daß die Strafbestimmungen zur Beleidigung gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103(2) GG verstoßen, räumte selbst das Bundesverfassungsgericht ein, s. E 93, 266, 292; 71, 108, 114ff., meint aber, der Begriff der Beleidigung habe durch >100jährige und im Wesentlichen einhellige Rechtsprechung einen hinreichend klaren Inhalt erlangt, der den Gerichten ausreichende Vorgaben für die Anwendung an die Hand gibt und den Normadressaten deutlich macht, wann sie mit einer Bestrafung wegen Beleidigung zu rechnen haben. Das Bundesverfassungsgericht verstößt damit selber gegen das Gewaltentrennungsgebot der Verfassung, da Art. 103(2) GG eine gesetzliche Bestimmtheit der Strafe fordert und keine durch (verfassungswidriges!) Richterrecht. Daß letzteres verfassungswidrig ist, zeigt die reductio ad absurdum: wenn jedes Gesetz entbehrlich ist und durch Aussprüche von Richtern ersetzt werden kann, fehlt ihnen jede Vorgabe, an die sie sich halten müssen, und der Rechtsunterworfene ist wie „in ein steuerloses Boot“ (Klabund) geworfen, das die Richter, wie einst die Schildbürger, nach einer Marke zu steuern vorgeben, die sie selber an den Bug ihres Schiffes nageln.  Man kann auch von einer rechtswidrigen („dynamischen“) Verweisung auf Veränderliches sprechen, und das ganze StGB kann auf einen Satz zusammengestrichen werden: „Wer tut, was Richter für strafbar halten, wird nach ihrem Gutdünken bestraft“.«
    d) Bert Steffens: »Es gibt keine „Beleidigungsgesetze in Deutschland“. Es gibt auch keine „Rechtsprechung“ bei Anwendung des § 185 StGB – nur Unrechtsprechung. Auch ist die Anwendung des § 185 StGB nicht „infantil“, sondern ein Verbrechen.«
    Eine "im Wesentlichen einhellige Rechtsprechung" ist definitiv eines: widersprüchlich. Also selbst wenn man auf nulla poena sine lege verzichten und ein - illegales - "Richterrecht" akzeptieren wollte, wüsste man nur, dass es widersprüchlich ist. Zudem müsste jeder ja die gesamte >100jährige "Rechtsprechung" erst einmal studieren, also Millionen resp. Milliarden von Urteilen studieren, um zu wissen, wann er mit einer Bestrafung wegen Beleidigung zu rechnen hat. Und nach getaner Arbeit wüsste er auch nur um die rettungslose Widersprüchlichkeit der "Rechtsprechung".
    Sofern also keine gesetzliche Bestimmtheit von Beleidigung / Hatespeech vorgelegt wird, macht sich jeder, der "Beleidigungs-Justiz" / "Hatespeech-Justiz" betreibt oder unterstützt, strafbar. Er erschüttert fundamental jede Rechtsstaatlichkeit.
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    Zeitgleich wurde die Facebook-Gruppe 560592211163921 erstellt: Beleidigung und Hatespeech
    »Der §185 StGB Beleidigung enthält keine gesetzliche Bestimmung. Er verstößt gegen nulla poena sine lege. Seine Anwendung ist immer ein "Verbrechen" (Bert Steffens). Berechtigte und notwendige Kritik wird kriminalisiert. Hingegen echte Verleumdungen bleiben ungestraft. Wir fordern Rechtsstaatlichkeit.«

    Das Bundesamt für Justiz hat zur Erfüllung der Anforderung eine Frist bis zum 21.01.2020.

    18.12.2019 Kommentar von Dr. Esther Lingen
    Bitter notwendig! Unterstütze ich voll und ganz! Derzeit herrscht keine Rechtssicherheit! Jeder Richter kann hier nach eigenem, fragwürdigen Gutdünken und nach Lust und Laune machen, was wer will! Hier muss dringend Abhilfe geschaffen werden!