Pressemeldung 19.10.2016: Strafverfahren
          gegen Dubravko Mandic, Alternative für Deutschland, wegen
          Beleidigung
    
      Gegen Dubravko Mandic, Vizevorsitzender des
      AfD-Landesschiedsgerichts Baden-Württemberg, ist ein
      Strafverfahren wegen Beleidigung anhängig. Mandic hatte auf seiner
      Facebookseite eine Fotomontage veröffentlicht: Angeklagte bei den
      Nürnberger NS-Prozessen hatten nun z.B. die Gesichter von Claudia
      Roth, Cem Özdemir und Anton Hofreiter - und dafür haben diese
      Politiker gegen Mandic Strafanzeige wegen Beleidigung erstattet.
      Inzwischen gab es auch schon eine Hausdurchsuchng bei Mandic,
      inkl. Beschlagnahme eines Laptops. Mandic kommentierte dies:
      "Selbst, wenn der Vorwurf der Beleidigung zuträfe - was er nicht
      tut, denn wir haben in Deutschland noch immer Meinungsfreiheit -
      so wäre eine Hausdurchsuchung bei mir wegen einer bloßen
      Beleidigung vollkommen unverhältnismäßig. Es ist schon
      überraschend, dass die deutsche Justiz landauf, landab regelmäßig
      bei Delikten wie Beleidigung oder sogar Körperverletzung untätig
      bleibt und den Otto-Normal-Bürger auf den Privatklageweg verweist,
      in meinem Fall aber gleich mein Haus durchsucht, meine Kanzlei
      aufgesucht und alle elektronischen Datenträger beschlagnahmt
      werden. Ich habe deshalb keine andere Erklärung, als dass
      Staatsanwaltschaft und Polizei hier nicht nach objektiven
      juristischen Maßstäben vorgegangen sind, sondern sich davon
      beeindrucken ließen, dass der Strafantrag von mehreren bekannten
      Politikern kommt. So operiert nur ein Unrechtsstaat."
      Diese ganze Posse unterstreicht nur einmal mehr, dass auch die AfD
      - wie die NPD - nur Establishment ist; sonst wäre sie ja n.b. auch
      gar nicht vom Wahlausschuss zugelassen. Die "Alternative für
      Deutschland" hat - ebenso wie die "(grüne) alternative Liste" die
      "Alternative" schon im Namen, während die NPD bereits seit langem
      als "echte Alternative" für sich wirbt. "Alternative"? Wovon denn
      eigentlich? Und v.a.: Wofür?
      Damit zur aktuellen Causa Mandic: Insbesondere als Jurist muss er
      ganz klar unentschuldbar bzgl. der "Straftat Beleidigung" Bescheid
      wissen. Nicht nur jeder Jurist muss das Grundgesetz kennen: Keine
      Strafe ohne Gesetz (nulla poena sine lege; § 1 StGB, Art. 103 Abs.
      2 GG). Cf. BVerfG, 2 BvR 2202/08 vom 18.5.2009, Absatz-Nr. 9: »Als
      spezielles Willkürverbot des Grundgesetzes für die Strafbarkeit
      verpflichtet Art. 103 Abs. 2 GG den Gesetzgeber, die
      Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass
      Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen
      sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl.BVerfGE 47,
      109 <120>; 55, 144 <152> ; BVerfG, Beschluss der 2.
      Kammer des Zweiten Senats vom 20. Mai 1998 - 2 BvR 1385/95 -, NJW
      1998, S. 2589 <2590>). Diese Verpflichtung dient zum einen
      dem Normadressaten, der vorhersehen können soll, welches Verhalten
      verboten und mit Strafe bedroht ist. Zum anderen soll
      sichergestellt werden, dass gerade der Gesetzgeber über die
      Strafbarkeit entscheidet (vgl.BVerfGE 71, 108 <114> ). Dabei
      muss ein Normadressat anhand der gesetzlichen Regelung voraussehen
      können, ob ein Verhalten strafbar ist.«
      Konkret zum Beleidigungsparagraphen §185 StGB:
      a) Prof. Dr. Hans Jürgen Heringer: »Paragraph 185 StGB handelt von
      der "Einfachen Beleidigung". Er lautet einfach: "Die Beleidigung
      wird mit Geldstrafe oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu einem
      Jahre und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen
      wird, mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu zwei Jahren
      bestraft." Was eine Beleidigung ist, sagt der Paragraph nicht.«
      b) Dr. Dr. habil. Richard Albrecht: »Solange „Beleidigung“ nicht
      im Strafgesetz definiert ist, kann „Beleidigung“ gar nicht
      rechtserheblich („justitiabel“) sein. Jedem angeblichen Beleidiger
      muß entsprechend des Hinweises im Strafgesetzbuch auf
      „Verbotsirrtum“ (StGB § 17) „die Einsicht, Unrecht zu tun",
      fehlen. Wer aber „ohne Schuld handelt“, darf nach Recht und
      (Straf-) Gesetz in Deutschland nicht betraft werden. Sondern muss
      als Unschuldiger nach dem zwingenden Rechtsgrundsatz "Keine Strafe
      ohne Schuld" [nulla poena sine culpa] freigesprochen werden, weil
      nur der bestraft werden darf, der schuldhaft handelt.«
      c) Claus Plantiko: »Daß die Strafbestimmungen zur Beleidigung
      gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103(2) GG verstoßen, räumte
      selbst das Bundesverfassungsgericht ein, s. E 93, 266, 292; 71,
      108, 114ff., meint aber, der Begriff der Beleidigung habe durch
      >100jährige und im Wesentlichen einhellige Rechtsprechung einen
      hinreichend klaren Inhalt erlangt, der den Gerichten ausreichende
      Vorgaben für die Anwendung an die Hand gibt und den Normadressaten
      deutlich macht, wann sie mit einer Bestrafung wegen Beleidigung zu
      rechnen haben. Das Bundesverfassungsgericht verstößt damit selber
      gegen das Gewaltentrennungsgebot der Verfassung, da Art. 103(2) GG
      eine gesetzliche Bestimmtheit der Strafe fordert und keine durch
      (verfassungswidriges!) Richterrecht. Daß letzteres
      verfassungswidrig ist, zeigt die reductio ad absurdum: wenn jedes
      Gesetz entbehrlich ist und durch Aussprüche von Richtern ersetzt
      werden kann, fehlt ihnen jede Vorgabe, an die sie sich halten
      müssen, und der Rechtsunterworfene ist wie „in ein steuerloses
      Boot“ (Klabund) geworfen, das die Richter, wie einst die
      Schildbürger, nach einer Marke zu steuern vorgeben, die sie selber
      an den Bug ihres Schiffes nageln.  Man kann auch von einer
      rechtswidrigen („dynamischen“) Verweisung auf Veränderliches
      sprechen, und das ganze StGB kann auf einen Satz
      zusammengestrichen werden: „Wer tut, was Richter für strafbar
      halten, wird nach ihrem Gutdünken bestraft“.«
      d) Bert Steffens: »Es gibt keine „Beleidigungsgesetze in
      Deutschland“. Es gibt auch keine „Rechtsprechung“ bei Anwendung
      des § 185 StGB – nur Unrechtsprechung. Auch ist die Anwendung des
      § 185 StGB nicht „infantil“, sondern ein Verbrechen.«
      Also die AfD hätte schon seit Jahren auch bei dem rettungslosen
      Unrecht der Beleidigungsjustiz ansetzen müssen. Bereits durch die
      bloße Existenz eines derartigen illegalen Beleidigungsparagraphen
      § 185 StGB ist klar bewiesen: "Die Rechtsprechung ist schon seit
      langem konkursreif" (Wolfgang Neskovic). Das gilt erst recht
      angesichts der mehr als 200.000 (zweihunderttausend) juristischen
      "Beleidigungsfälle" pro Jahr in der BRD. Diese bilden stattliche
      20 (zwanzig) Prozent der gesamten BRD-Strafrechtsfälle für die
      angeblich so überlastete Justiz. Und nicht vergessen: Der Bürger
      ist laut BVerfG ganz ausdrücklich vollkommen verpflichtet, ganz
      ausschließlich nur aus den über hundert Jahren Beleidigungsjustiz
      herauszufinden, womit er sich einer "Beleidigung" strafbar macht.
      Wenn man für die über hundert Jahre dann gemittelt 100.000
      Beleidigungsfälle ansetzt, dann muss jeder Bürger mehr als
      10.000.000 (über zehn Millionen) Beleidigungsverfahrensunterlagen
      aufmerksam studieren, bevor er den Mund überhaupt aufmacht. Und
      wehe, man hat irgendwo ein Berufungsgericht vergessen - oder es
      wurde zwischenzeitlich das für die eigene Äußerung zugrundegelegte
      endgültig rechtskräftige und unanfechtbare Urteil dann doch wieder
      irgendwie gekippt. Noch gar nicht dabei berücksichtigt ist das
      heillose Chaos angesichts konträrer Urteile gleichrangiger
      Gerichte bei gleichgearteten Fällen. Denn das BVerfG höchstselbst
      erklärt ja ganz ausdrücklich, dass die
      "Beleidigungs-Rechtsprechung" gar nicht einhellig ist, sondern
      ganz im Gegenteil nur "im Wesentlichen einhellig", wobei dieses
      "Wesentliche" wiederum vollkommen unbestimmt bleibt, d.h. alles
      ist vollkommen widersprüchlich. Der "Inhalt" des
      Beleidigungsbegriffs ist ganz ausdrücklich nur "hinreichend klar",
      d.h. vollkommen unklar.
      Ebenfalls noch gar nicht berücksichtigt in diesem ganzen
      Beleidigungs-Tohuwabohu ist die Feststellung von Peter Briody:
      »Die Stellungnahme des KSZE (Kommittee für Sicherheit und
      Zusammenarbeit in Europa) zu den Strafgesetzen einiger Staaten
      gegen 'Beleidigung' von 24. Mai 2002 lautete übrigens:
      "Strafgesetze gegen Beleidigung und Diffamierung werden häufig als
      nötige Abwehr gegen angeblichen Missbrauch der Meinungsfreiheit
      gerechtfertigt. Sie sind aber mit OSCE Normen nicht konform und
      deren Anwendung bildet einen Verstoß gegen das Recht auf freie
      Meinungsäusserung." Deutschland fällt nicht nur wegen der Pflege
      solcher Gesetzgebung auf, sondern durch den Exzess, den es auf der
      Grundlage solcher Paragraphen treibt. Der 'infantile Ehrenkult',
      der dahintersteckt, ist symptomatisch für zurück gebliebene
      unreife Staatsdiener.«
      Die AfD macht trotz allem nicht nur all die Jahre gar nichts gegen
      diese "Beleidigungs-Justiz-Verbrechen", sondern ganz im Gegenteil:
      Ausgerechnet in seiner eigenen Beleidigungs-Posse zementiert
      Mandic massiv die Illusion von einem "Delikt Beleidigung". Mandic
      beschwert sich quasi, "dass die deutsche Justiz landauf, landab
      regelmäßig bei Delikten wie Beleidigung untätig bleibt und den
      Otto-Normal-Bürger auf den Privatklageweg verweist". Also für
      Mandic reicht diese bombastische Explosion der Beleidigungsjustiz
      noch lange nicht! Es reicht Mandic demzufolge auch noch lange
      nicht, dass der Bürger bereits jetzt mehr als zehn Millionen
      Beleidigungs-Urteile aufmerksam studieren muss, bevor er überhaupt
      den Mund aufmacht - es müssen noch viel, viel mehr
      Beleidigungsprozesse sein, u.z. vorzüglich Strafprozesse! D.h. der
      Angeklagte ist dabei - anders als ggf. bei bloßen Privatklagen -
      immer ein totaler Verlierer, selbst wenn er mit Glanz und Gloria
      freigesprochen / "rehabililtiert" würde. Zunächst: Semper aliquid
      haeret - es bleibt immer etwas hängen. Wenn einmal die Justiz
      zuschlägt, bekommt das Umfeld praktisch immer etwas davon mit, und
      der Makel der "Strafverfolgung" bleibt selbst am
      Allerunschuldigsten immer beständig haften. Und die ganze Zeit,
      das ganze Geld, die ganze Angst, die ganze Not eines
      Beleidigungsprozesses wird kein Gericht dieser Welt am
      Unschuldigen jemals wiedergutmachen können, und v.a. im Normalfall
      auch gar nicht müssen! Denn als strafrechtlich Beschuldigter
      bleibt man praktisch immer auf seinen - oft horrenden und ruinösen
      - Kosten sitzen, vom psychischen Stress bis zum Zusammenbruch mal
      ganz zu schweigen. Und weil Richter resp. Staatsanwälte selbst bei
      permanenten schwersten Rechtsbeugungen normalerweise niemals zur
      Verantwortung gezogen werden, deshalb gibt es z.B. den "Verein
      gegen Rechtsmissbrauch" und die "Stiftung Pro Justitia".
      Dazu nochmals Peter Briody: »Die Gesetzgebung wegen des
      Tatbestands der "Beleidigung" ist für Behörden sowie Industrie
      sehr nützlich, um unbequeme Bürger in die Falle zu locken: Sobald
      er auf eine Provokation mit einer "Beleidigung" reagiert, hat man
      ihn - für alles andere sorgen die untergeordneten Gerichte - auch
      für die Rechtsbeugung. Der Bürger wird sich im allgemeinen nicht
      wehren können.«
      Q.e.d.: Die AfD ist auch nur Establishment. Sie kultiviert -
      zugegebenermaßen mit wachsendem Erfolg - die Illusion, dass sich
      doch mal eine Partei der wirklichen Nöte des deutschen Volkes
      annehmen würde. In Wahrheit betreibt die AfD aber den Erhalt und
      sogar Ausbau z.B. der Beleidigungs-Unrechts-Justiz. Eine
      Verbesserung für Deutschland, eine Alternative zum sog.
      "Unrechtsstaat", bietet die AfD keinesfalls.