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    Pressemeldung 19.10.2016: Strafverfahren gegen Dubravko Mandic, Alternative für Deutschland, wegen Beleidigung


    Gegen Dubravko Mandic, Vizevorsitzender des AfD-Landesschiedsgerichts Baden-Württemberg, ist ein Strafverfahren wegen Beleidigung anhängig. Mandic hatte auf seiner Facebookseite eine Fotomontage veröffentlicht: Angeklagte bei den Nürnberger NS-Prozessen hatten nun z.B. die Gesichter von Claudia Roth, Cem Özdemir und Anton Hofreiter - und dafür haben diese Politiker gegen Mandic Strafanzeige wegen Beleidigung erstattet. Inzwischen gab es auch schon eine Hausdurchsuchng bei Mandic, inkl. Beschlagnahme eines Laptops. Mandic kommentierte dies: "Selbst, wenn der Vorwurf der Beleidigung zuträfe - was er nicht tut, denn wir haben in Deutschland noch immer Meinungsfreiheit - so wäre eine Hausdurchsuchung bei mir wegen einer bloßen Beleidigung vollkommen unverhältnismäßig. Es ist schon überraschend, dass die deutsche Justiz landauf, landab regelmäßig bei Delikten wie Beleidigung oder sogar Körperverletzung untätig bleibt und den Otto-Normal-Bürger auf den Privatklageweg verweist, in meinem Fall aber gleich mein Haus durchsucht, meine Kanzlei aufgesucht und alle elektronischen Datenträger beschlagnahmt werden. Ich habe deshalb keine andere Erklärung, als dass Staatsanwaltschaft und Polizei hier nicht nach objektiven juristischen Maßstäben vorgegangen sind, sondern sich davon beeindrucken ließen, dass der Strafantrag von mehreren bekannten Politikern kommt. So operiert nur ein Unrechtsstaat."
    Diese ganze Posse unterstreicht nur einmal mehr, dass auch die AfD - wie die NPD - nur Establishment ist; sonst wäre sie ja n.b. auch gar nicht vom Wahlausschuss zugelassen. Die "Alternative für Deutschland" hat - ebenso wie die "(grüne) alternative Liste" die "Alternative" schon im Namen, während die NPD bereits seit langem als "echte Alternative" für sich wirbt. "Alternative"? Wovon denn eigentlich? Und v.a.: Wofür?
    Damit zur aktuellen Causa Mandic: Insbesondere als Jurist muss er ganz klar unentschuldbar bzgl. der "Straftat Beleidigung" Bescheid wissen. Nicht nur jeder Jurist muss das Grundgesetz kennen: Keine Strafe ohne Gesetz (nulla poena sine lege; § 1 StGB, Art. 103 Abs. 2 GG). Cf. BVerfG, 2 BvR 2202/08 vom 18.5.2009, Absatz-Nr. 9: »Als spezielles Willkürverbot des Grundgesetzes für die Strafbarkeit verpflichtet Art. 103 Abs. 2 GG den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl.BVerfGE 47, 109 <120>; 55, 144 <152> ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Mai 1998 - 2 BvR 1385/95 -, NJW 1998, S. 2589 <2590>). Diese Verpflichtung dient zum einen dem Normadressaten, der vorhersehen können soll, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist. Zum anderen soll sichergestellt werden, dass gerade der Gesetzgeber über die Strafbarkeit entscheidet (vgl.BVerfGE 71, 108 <114> ). Dabei muss ein Normadressat anhand der gesetzlichen Regelung voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist.«
    Konkret zum Beleidigungsparagraphen §185 StGB:
    a) Prof. Dr. Hans Jürgen Heringer: »Paragraph 185 StGB handelt von der "Einfachen Beleidigung". Er lautet einfach: "Die Beleidigung wird mit Geldstrafe oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft." Was eine Beleidigung ist, sagt der Paragraph nicht.«
    b) Dr. Dr. habil. Richard Albrecht: »Solange „Beleidigung“ nicht im Strafgesetz definiert ist, kann „Beleidigung“ gar nicht rechtserheblich („justitiabel“) sein. Jedem angeblichen Beleidiger muß entsprechend des Hinweises im Strafgesetzbuch auf „Verbotsirrtum“ (StGB § 17) „die Einsicht, Unrecht zu tun", fehlen. Wer aber „ohne Schuld handelt“, darf nach Recht und (Straf-) Gesetz in Deutschland nicht betraft werden. Sondern muss als Unschuldiger nach dem zwingenden Rechtsgrundsatz "Keine Strafe ohne Schuld" [nulla poena sine culpa] freigesprochen werden, weil nur der bestraft werden darf, der schuldhaft handelt.«
    c) Claus Plantiko: »Daß die Strafbestimmungen zur Beleidigung gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103(2) GG verstoßen, räumte selbst das Bundesverfassungsgericht ein, s. E 93, 266, 292; 71, 108, 114ff., meint aber, der Begriff der Beleidigung habe durch >100jährige und im Wesentlichen einhellige Rechtsprechung einen hinreichend klaren Inhalt erlangt, der den Gerichten ausreichende Vorgaben für die Anwendung an die Hand gibt und den Normadressaten deutlich macht, wann sie mit einer Bestrafung wegen Beleidigung zu rechnen haben. Das Bundesverfassungsgericht verstößt damit selber gegen das Gewaltentrennungsgebot der Verfassung, da Art. 103(2) GG eine gesetzliche Bestimmtheit der Strafe fordert und keine durch (verfassungswidriges!) Richterrecht. Daß letzteres verfassungswidrig ist, zeigt die reductio ad absurdum: wenn jedes Gesetz entbehrlich ist und durch Aussprüche von Richtern ersetzt werden kann, fehlt ihnen jede Vorgabe, an die sie sich halten müssen, und der Rechtsunterworfene ist wie „in ein steuerloses Boot“ (Klabund) geworfen, das die Richter, wie einst die Schildbürger, nach einer Marke zu steuern vorgeben, die sie selber an den Bug ihres Schiffes nageln.  Man kann auch von einer rechtswidrigen („dynamischen“) Verweisung auf Veränderliches sprechen, und das ganze StGB kann auf einen Satz zusammengestrichen werden: „Wer tut, was Richter für strafbar halten, wird nach ihrem Gutdünken bestraft“.«
    d) Bert Steffens: »Es gibt keine „Beleidigungsgesetze in Deutschland“. Es gibt auch keine „Rechtsprechung“ bei Anwendung des § 185 StGB – nur Unrechtsprechung. Auch ist die Anwendung des § 185 StGB nicht „infantil“, sondern ein Verbrechen.«
    Also die AfD hätte schon seit Jahren auch bei dem rettungslosen Unrecht der Beleidigungsjustiz ansetzen müssen. Bereits durch die bloße Existenz eines derartigen illegalen Beleidigungsparagraphen § 185 StGB ist klar bewiesen: "Die Rechtsprechung ist schon seit langem konkursreif" (Wolfgang Neskovic). Das gilt erst recht angesichts der mehr als 200.000 (zweihunderttausend) juristischen "Beleidigungsfälle" pro Jahr in der BRD. Diese bilden stattliche 20 (zwanzig) Prozent der gesamten BRD-Strafrechtsfälle für die angeblich so überlastete Justiz. Und nicht vergessen: Der Bürger ist laut BVerfG ganz ausdrücklich vollkommen verpflichtet, ganz ausschließlich nur aus den über hundert Jahren Beleidigungsjustiz herauszufinden, womit er sich einer "Beleidigung" strafbar macht. Wenn man für die über hundert Jahre dann gemittelt 100.000 Beleidigungsfälle ansetzt, dann muss jeder Bürger mehr als 10.000.000 (über zehn Millionen) Beleidigungsverfahrensunterlagen aufmerksam studieren, bevor er den Mund überhaupt aufmacht. Und wehe, man hat irgendwo ein Berufungsgericht vergessen - oder es wurde zwischenzeitlich das für die eigene Äußerung zugrundegelegte endgültig rechtskräftige und unanfechtbare Urteil dann doch wieder irgendwie gekippt. Noch gar nicht dabei berücksichtigt ist das heillose Chaos angesichts konträrer Urteile gleichrangiger Gerichte bei gleichgearteten Fällen. Denn das BVerfG höchstselbst erklärt ja ganz ausdrücklich, dass die "Beleidigungs-Rechtsprechung" gar nicht einhellig ist, sondern ganz im Gegenteil nur "im Wesentlichen einhellig", wobei dieses "Wesentliche" wiederum vollkommen unbestimmt bleibt, d.h. alles ist vollkommen widersprüchlich. Der "Inhalt" des Beleidigungsbegriffs ist ganz ausdrücklich nur "hinreichend klar", d.h. vollkommen unklar.
    Ebenfalls noch gar nicht berücksichtigt in diesem ganzen Beleidigungs-Tohuwabohu ist die Feststellung von Peter Briody: »Die Stellungnahme des KSZE (Kommittee für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) zu den Strafgesetzen einiger Staaten gegen 'Beleidigung' von 24. Mai 2002 lautete übrigens: "Strafgesetze gegen Beleidigung und Diffamierung werden häufig als nötige Abwehr gegen angeblichen Missbrauch der Meinungsfreiheit gerechtfertigt. Sie sind aber mit OSCE Normen nicht konform und deren Anwendung bildet einen Verstoß gegen das Recht auf freie Meinungsäusserung." Deutschland fällt nicht nur wegen der Pflege solcher Gesetzgebung auf, sondern durch den Exzess, den es auf der Grundlage solcher Paragraphen treibt. Der 'infantile Ehrenkult', der dahintersteckt, ist symptomatisch für zurück gebliebene unreife Staatsdiener.«
    Die AfD macht trotz allem nicht nur all die Jahre gar nichts gegen diese "Beleidigungs-Justiz-Verbrechen", sondern ganz im Gegenteil: Ausgerechnet in seiner eigenen Beleidigungs-Posse zementiert Mandic massiv die Illusion von einem "Delikt Beleidigung". Mandic beschwert sich quasi, "dass die deutsche Justiz landauf, landab regelmäßig bei Delikten wie Beleidigung untätig bleibt und den Otto-Normal-Bürger auf den Privatklageweg verweist". Also für Mandic reicht diese bombastische Explosion der Beleidigungsjustiz noch lange nicht! Es reicht Mandic demzufolge auch noch lange nicht, dass der Bürger bereits jetzt mehr als zehn Millionen Beleidigungs-Urteile aufmerksam studieren muss, bevor er überhaupt den Mund aufmacht - es müssen noch viel, viel mehr Beleidigungsprozesse sein, u.z. vorzüglich Strafprozesse! D.h. der Angeklagte ist dabei - anders als ggf. bei bloßen Privatklagen - immer ein totaler Verlierer, selbst wenn er mit Glanz und Gloria freigesprochen / "rehabililtiert" würde. Zunächst: Semper aliquid haeret - es bleibt immer etwas hängen. Wenn einmal die Justiz zuschlägt, bekommt das Umfeld praktisch immer etwas davon mit, und der Makel der "Strafverfolgung" bleibt selbst am Allerunschuldigsten immer beständig haften. Und die ganze Zeit, das ganze Geld, die ganze Angst, die ganze Not eines Beleidigungsprozesses wird kein Gericht dieser Welt am Unschuldigen jemals wiedergutmachen können, und v.a. im Normalfall auch gar nicht müssen! Denn als strafrechtlich Beschuldigter bleibt man praktisch immer auf seinen - oft horrenden und ruinösen - Kosten sitzen, vom psychischen Stress bis zum Zusammenbruch mal ganz zu schweigen. Und weil Richter resp. Staatsanwälte selbst bei permanenten schwersten Rechtsbeugungen normalerweise niemals zur Verantwortung gezogen werden, deshalb gibt es z.B. den "Verein gegen Rechtsmissbrauch" und die "Stiftung Pro Justitia".
    Dazu nochmals Peter Briody: »Die Gesetzgebung wegen des Tatbestands der "Beleidigung" ist für Behörden sowie Industrie sehr nützlich, um unbequeme Bürger in die Falle zu locken: Sobald er auf eine Provokation mit einer "Beleidigung" reagiert, hat man ihn - für alles andere sorgen die untergeordneten Gerichte - auch für die Rechtsbeugung. Der Bürger wird sich im allgemeinen nicht wehren können.«
    Q.e.d.: Die AfD ist auch nur Establishment. Sie kultiviert - zugegebenermaßen mit wachsendem Erfolg - die Illusion, dass sich doch mal eine Partei der wirklichen Nöte des deutschen Volkes annehmen würde. In Wahrheit betreibt die AfD aber den Erhalt und sogar Ausbau z.B. der Beleidigungs-Unrechts-Justiz. Eine Verbesserung für Deutschland, eine Alternative zum sog. "Unrechtsstaat", bietet die AfD keinesfalls.