Pressemeldung 19.10.2016: Strafverfahren
gegen Dubravko Mandic, Alternative für Deutschland, wegen
Beleidigung
Gegen Dubravko Mandic, Vizevorsitzender des
AfD-Landesschiedsgerichts Baden-Württemberg, ist ein
Strafverfahren wegen Beleidigung anhängig. Mandic hatte auf seiner
Facebookseite eine Fotomontage veröffentlicht: Angeklagte bei den
Nürnberger NS-Prozessen hatten nun z.B. die Gesichter von Claudia
Roth, Cem Özdemir und Anton Hofreiter - und dafür haben diese
Politiker gegen Mandic Strafanzeige wegen Beleidigung erstattet.
Inzwischen gab es auch schon eine Hausdurchsuchng bei Mandic,
inkl. Beschlagnahme eines Laptops. Mandic kommentierte dies:
"Selbst, wenn der Vorwurf der Beleidigung zuträfe - was er nicht
tut, denn wir haben in Deutschland noch immer Meinungsfreiheit -
so wäre eine Hausdurchsuchung bei mir wegen einer bloßen
Beleidigung vollkommen unverhältnismäßig. Es ist schon
überraschend, dass die deutsche Justiz landauf, landab regelmäßig
bei Delikten wie Beleidigung oder sogar Körperverletzung untätig
bleibt und den Otto-Normal-Bürger auf den Privatklageweg verweist,
in meinem Fall aber gleich mein Haus durchsucht, meine Kanzlei
aufgesucht und alle elektronischen Datenträger beschlagnahmt
werden. Ich habe deshalb keine andere Erklärung, als dass
Staatsanwaltschaft und Polizei hier nicht nach objektiven
juristischen Maßstäben vorgegangen sind, sondern sich davon
beeindrucken ließen, dass der Strafantrag von mehreren bekannten
Politikern kommt. So operiert nur ein Unrechtsstaat."
Diese ganze Posse unterstreicht nur einmal mehr, dass auch die AfD
- wie die NPD - nur Establishment ist; sonst wäre sie ja n.b. auch
gar nicht vom Wahlausschuss zugelassen. Die "Alternative für
Deutschland" hat - ebenso wie die "(grüne) alternative Liste" die
"Alternative" schon im Namen, während die NPD bereits seit langem
als "echte Alternative" für sich wirbt. "Alternative"? Wovon denn
eigentlich? Und v.a.: Wofür?
Damit zur aktuellen Causa Mandic: Insbesondere als Jurist muss er
ganz klar unentschuldbar bzgl. der "Straftat Beleidigung" Bescheid
wissen. Nicht nur jeder Jurist muss das Grundgesetz kennen: Keine
Strafe ohne Gesetz (nulla poena sine lege; § 1 StGB, Art. 103 Abs.
2 GG). Cf. BVerfG, 2 BvR 2202/08 vom 18.5.2009, Absatz-Nr. 9: »Als
spezielles Willkürverbot des Grundgesetzes für die Strafbarkeit
verpflichtet Art. 103 Abs. 2 GG den Gesetzgeber, die
Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass
Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen
sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl.BVerfGE 47,
109 <120>; 55, 144 <152> ; BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats vom 20. Mai 1998 - 2 BvR 1385/95 -, NJW
1998, S. 2589 <2590>). Diese Verpflichtung dient zum einen
dem Normadressaten, der vorhersehen können soll, welches Verhalten
verboten und mit Strafe bedroht ist. Zum anderen soll
sichergestellt werden, dass gerade der Gesetzgeber über die
Strafbarkeit entscheidet (vgl.BVerfGE 71, 108 <114> ). Dabei
muss ein Normadressat anhand der gesetzlichen Regelung voraussehen
können, ob ein Verhalten strafbar ist.«
Konkret zum Beleidigungsparagraphen §185 StGB:
a) Prof. Dr. Hans Jürgen Heringer: »Paragraph 185 StGB handelt von
der "Einfachen Beleidigung". Er lautet einfach: "Die Beleidigung
wird mit Geldstrafe oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu einem
Jahre und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen
wird, mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu zwei Jahren
bestraft." Was eine Beleidigung ist, sagt der Paragraph nicht.«
b) Dr. Dr. habil. Richard Albrecht: »Solange „Beleidigung“ nicht
im Strafgesetz definiert ist, kann „Beleidigung“ gar nicht
rechtserheblich („justitiabel“) sein. Jedem angeblichen Beleidiger
muß entsprechend des Hinweises im Strafgesetzbuch auf
„Verbotsirrtum“ (StGB § 17) „die Einsicht, Unrecht zu tun",
fehlen. Wer aber „ohne Schuld handelt“, darf nach Recht und
(Straf-) Gesetz in Deutschland nicht betraft werden. Sondern muss
als Unschuldiger nach dem zwingenden Rechtsgrundsatz "Keine Strafe
ohne Schuld" [nulla poena sine culpa] freigesprochen werden, weil
nur der bestraft werden darf, der schuldhaft handelt.«
c) Claus Plantiko: »Daß die Strafbestimmungen zur Beleidigung
gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103(2) GG verstoßen, räumte
selbst das Bundesverfassungsgericht ein, s. E 93, 266, 292; 71,
108, 114ff., meint aber, der Begriff der Beleidigung habe durch
>100jährige und im Wesentlichen einhellige Rechtsprechung einen
hinreichend klaren Inhalt erlangt, der den Gerichten ausreichende
Vorgaben für die Anwendung an die Hand gibt und den Normadressaten
deutlich macht, wann sie mit einer Bestrafung wegen Beleidigung zu
rechnen haben. Das Bundesverfassungsgericht verstößt damit selber
gegen das Gewaltentrennungsgebot der Verfassung, da Art. 103(2) GG
eine gesetzliche Bestimmtheit der Strafe fordert und keine durch
(verfassungswidriges!) Richterrecht. Daß letzteres
verfassungswidrig ist, zeigt die reductio ad absurdum: wenn jedes
Gesetz entbehrlich ist und durch Aussprüche von Richtern ersetzt
werden kann, fehlt ihnen jede Vorgabe, an die sie sich halten
müssen, und der Rechtsunterworfene ist wie „in ein steuerloses
Boot“ (Klabund) geworfen, das die Richter, wie einst die
Schildbürger, nach einer Marke zu steuern vorgeben, die sie selber
an den Bug ihres Schiffes nageln. Man kann auch von einer
rechtswidrigen („dynamischen“) Verweisung auf Veränderliches
sprechen, und das ganze StGB kann auf einen Satz
zusammengestrichen werden: „Wer tut, was Richter für strafbar
halten, wird nach ihrem Gutdünken bestraft“.«
d) Bert Steffens: »Es gibt keine „Beleidigungsgesetze in
Deutschland“. Es gibt auch keine „Rechtsprechung“ bei Anwendung
des § 185 StGB – nur Unrechtsprechung. Auch ist die Anwendung des
§ 185 StGB nicht „infantil“, sondern ein Verbrechen.«
Also die AfD hätte schon seit Jahren auch bei dem rettungslosen
Unrecht der Beleidigungsjustiz ansetzen müssen. Bereits durch die
bloße Existenz eines derartigen illegalen Beleidigungsparagraphen
§ 185 StGB ist klar bewiesen: "Die Rechtsprechung ist schon seit
langem konkursreif" (Wolfgang Neskovic). Das gilt erst recht
angesichts der mehr als 200.000 (zweihunderttausend) juristischen
"Beleidigungsfälle" pro Jahr in der BRD. Diese bilden stattliche
20 (zwanzig) Prozent der gesamten BRD-Strafrechtsfälle für die
angeblich so überlastete Justiz. Und nicht vergessen: Der Bürger
ist laut BVerfG ganz ausdrücklich vollkommen verpflichtet, ganz
ausschließlich nur aus den über hundert Jahren Beleidigungsjustiz
herauszufinden, womit er sich einer "Beleidigung" strafbar macht.
Wenn man für die über hundert Jahre dann gemittelt 100.000
Beleidigungsfälle ansetzt, dann muss jeder Bürger mehr als
10.000.000 (über zehn Millionen) Beleidigungsverfahrensunterlagen
aufmerksam studieren, bevor er den Mund überhaupt aufmacht. Und
wehe, man hat irgendwo ein Berufungsgericht vergessen - oder es
wurde zwischenzeitlich das für die eigene Äußerung zugrundegelegte
endgültig rechtskräftige und unanfechtbare Urteil dann doch wieder
irgendwie gekippt. Noch gar nicht dabei berücksichtigt ist das
heillose Chaos angesichts konträrer Urteile gleichrangiger
Gerichte bei gleichgearteten Fällen. Denn das BVerfG höchstselbst
erklärt ja ganz ausdrücklich, dass die
"Beleidigungs-Rechtsprechung" gar nicht einhellig ist, sondern
ganz im Gegenteil nur "im Wesentlichen einhellig", wobei dieses
"Wesentliche" wiederum vollkommen unbestimmt bleibt, d.h. alles
ist vollkommen widersprüchlich. Der "Inhalt" des
Beleidigungsbegriffs ist ganz ausdrücklich nur "hinreichend klar",
d.h. vollkommen unklar.
Ebenfalls noch gar nicht berücksichtigt in diesem ganzen
Beleidigungs-Tohuwabohu ist die Feststellung von Peter Briody:
»Die Stellungnahme des KSZE (Kommittee für Sicherheit und
Zusammenarbeit in Europa) zu den Strafgesetzen einiger Staaten
gegen 'Beleidigung' von 24. Mai 2002 lautete übrigens:
"Strafgesetze gegen Beleidigung und Diffamierung werden häufig als
nötige Abwehr gegen angeblichen Missbrauch der Meinungsfreiheit
gerechtfertigt. Sie sind aber mit OSCE Normen nicht konform und
deren Anwendung bildet einen Verstoß gegen das Recht auf freie
Meinungsäusserung." Deutschland fällt nicht nur wegen der Pflege
solcher Gesetzgebung auf, sondern durch den Exzess, den es auf der
Grundlage solcher Paragraphen treibt. Der 'infantile Ehrenkult',
der dahintersteckt, ist symptomatisch für zurück gebliebene
unreife Staatsdiener.«
Die AfD macht trotz allem nicht nur all die Jahre gar nichts gegen
diese "Beleidigungs-Justiz-Verbrechen", sondern ganz im Gegenteil:
Ausgerechnet in seiner eigenen Beleidigungs-Posse zementiert
Mandic massiv die Illusion von einem "Delikt Beleidigung". Mandic
beschwert sich quasi, "dass die deutsche Justiz landauf, landab
regelmäßig bei Delikten wie Beleidigung untätig bleibt und den
Otto-Normal-Bürger auf den Privatklageweg verweist". Also für
Mandic reicht diese bombastische Explosion der Beleidigungsjustiz
noch lange nicht! Es reicht Mandic demzufolge auch noch lange
nicht, dass der Bürger bereits jetzt mehr als zehn Millionen
Beleidigungs-Urteile aufmerksam studieren muss, bevor er überhaupt
den Mund aufmacht - es müssen noch viel, viel mehr
Beleidigungsprozesse sein, u.z. vorzüglich Strafprozesse! D.h. der
Angeklagte ist dabei - anders als ggf. bei bloßen Privatklagen -
immer ein totaler Verlierer, selbst wenn er mit Glanz und Gloria
freigesprochen / "rehabililtiert" würde. Zunächst: Semper aliquid
haeret - es bleibt immer etwas hängen. Wenn einmal die Justiz
zuschlägt, bekommt das Umfeld praktisch immer etwas davon mit, und
der Makel der "Strafverfolgung" bleibt selbst am
Allerunschuldigsten immer beständig haften. Und die ganze Zeit,
das ganze Geld, die ganze Angst, die ganze Not eines
Beleidigungsprozesses wird kein Gericht dieser Welt am
Unschuldigen jemals wiedergutmachen können, und v.a. im Normalfall
auch gar nicht müssen! Denn als strafrechtlich Beschuldigter
bleibt man praktisch immer auf seinen - oft horrenden und ruinösen
- Kosten sitzen, vom psychischen Stress bis zum Zusammenbruch mal
ganz zu schweigen. Und weil Richter resp. Staatsanwälte selbst bei
permanenten schwersten Rechtsbeugungen normalerweise niemals zur
Verantwortung gezogen werden, deshalb gibt es z.B. den "Verein
gegen Rechtsmissbrauch" und die "Stiftung Pro Justitia".
Dazu nochmals Peter Briody: »Die Gesetzgebung wegen des
Tatbestands der "Beleidigung" ist für Behörden sowie Industrie
sehr nützlich, um unbequeme Bürger in die Falle zu locken: Sobald
er auf eine Provokation mit einer "Beleidigung" reagiert, hat man
ihn - für alles andere sorgen die untergeordneten Gerichte - auch
für die Rechtsbeugung. Der Bürger wird sich im allgemeinen nicht
wehren können.«
Q.e.d.: Die AfD ist auch nur Establishment. Sie kultiviert -
zugegebenermaßen mit wachsendem Erfolg - die Illusion, dass sich
doch mal eine Partei der wirklichen Nöte des deutschen Volkes
annehmen würde. In Wahrheit betreibt die AfD aber den Erhalt und
sogar Ausbau z.B. der Beleidigungs-Unrechts-Justiz. Eine
Verbesserung für Deutschland, eine Alternative zum sog.
"Unrechtsstaat", bietet die AfD keinesfalls.