Pressemeldung v. 04.04.2011: Notorische
          Unrechtsprechung in der Justiz Heilbronn
        Im November 2004 hat Amtsgericht Heilbronn dem Verf.
      einen Strafbefehl zugestellt. Der Verf. wurde "angeklagt, er habe
      in rechtlich einer Handlung in drei Fällen jeweils einen anderen
      beleidigt, weshalb Strafantrag gestellt ist, indem er in einem
      Schreiben vom 5. April 2004 (...) die Richter am Landgericht
      Aßmann, Hauff und Lustig damit beschimpfte, dass diese illegal
      gehandelt hätten, den Tatbestand des sehr schweren Betrugs erfüllt
      hätten und zudem als notorische Unrechtssprecher bezeichnete mit
      dem Zweck, die Richter zu verunglimpfen und herabzuwürdigen, zumal
      er wusste, dass diese nach Recht und Gesetz entschieden hatten, er
      jedoch sich als über dem Gesetz stehend ansieht. 3 Vergehen der
      Beleidigung gemäß §§ 185,194, 52 StGB."
      
      Der Hintergrund
      Die gen. Richter hatten einen Lebensschützer wegen seines Protests
      gegen Kindermord verurteilt. Für seine Kritik an diesem Urteil nun
      wurde also der Verf. verurteilt. Im Juni 2010 allerdings hat das
      Bundesverfassungsgericht "unanfechtbar" bzgl. des Protests des
      Lebensschützers gegen Kindermord erklärt: "Der Freistaat Bayern
      hat dem Beschwerdeführer [i.e. dem Lebensschützer] die notwendigen
      Auslagen zu erstatten. [...] Die dem Beschwerdeführer untersagten
      Äußerungen sind wahre Tatsachenbehauptungen, die den Kläger weder
      in seiner besonders geschützten Intim- noch in seiner Privatsphäre
      treffen, sondern lediglich Vorgänge aus seiner Sozialsphäre
      benennen. Derartige Äußerungen müssen grundsätzlich hingenommen
      werden." (BVerfG zu 1 BvR 1745/06). Das BVerfG erklärte dabei
      ausdrücklich unanfechtbar, dass die Verurteilung des
      Lebensschützers "verfassungsrechtlich nicht haltbar" war resp. auf
      "verfassungsrechtlichen Fehlern" basierte.
      Umgehend forderte der Verf. von der Justiz die Entschädigung für
      seine eigene Verurteilung sowie eine Erklärung, inwiefern der
      Verf. sich "als über dem Gesetz stehend" ansehen kann, nachdem
      sein Urteil über die eklatante Unrechtsjustiz sogar endgültig
      höchstricherlich bestätigt worden ist. Bis heute, April 2011, kam
      jedoch keinerlei Reaktion.
      
      Beleidigungs-Justiz, rechtlich gesehen
      1. Beleidigungs-Prozesse sind bereits an sich immer unheilbare
      "Verbrechen" (Bert Steffens), weil sie gegen das
      Bestimmtheitsgebot verstoßen.
      2. Um trotzdem zu bestrafen, beruft sich die Justiz auf ein
      illegales Richterrecht, d.h. der Richter wird selbst zum
      Gesetzgeber, indem er den leeren Rechtsbegriff "Beleidigung"
      füllt.
      3. Diese Festlegung von Beleidigung geschieht - zumindest beim
      ersten Fall - immer im Nachhinein, während die Strafbarkeit einer
      Handlung zwingend im Vorhinein bestimmt sein muss.
      4. Das BVerfG erklärt (cf. Claus Plantiko), "der Begriff der
      Beleidigung habe durch >100jährige und im Wesentlichen
      einhellige Rechtsprechung einen hinreichend klaren Inhalt erlangt,
      der den Gerichten ausreichende Vorgaben für die Anwendung an die
      Hand gibt und den Normadressaten deutlich macht, wenn sie mit
      einer Bestrafung wegen Beleidigung zu rechnen haben." Allein im
      Jahr gab es über 200.000 Beleidigungsprozesse, d.h. der
      "Normadressat" muss zig Millionen Urteile studieren, um sich
      "einen hinreichend klaren" Begriff machen zu können, womit er
      andere beleidigt.
      5. Diese "Rechtsprechung" ist allerdings nur "im Wesentlichen
      einhellig", d.h. vollkommen widersprüchlich. Sogar ein- und
      dieselben Begriffe (z.B. "Idiot") werden mal bestraft, mal nicht.
      6. Diese Widersprüchlichkeit und damit rettungslose Unbestimmtheit
      wurde vom BVerfG sogar ausdrücklich für verfassungsgemäß erklärt:
      Z.B. Begriffe wie "Dummschwätzer" oder "durchgeknallt" können
      unanfechtbar mal strafbar sein, mal nicht.
      7. Und selbst wenn ein Urteil unanfechtbar als
      "verfassungsrechtlich nicht haltbar" resp. als mit
      "verfassungsrechtlichen Fehlern" behaftet aufgehoben wird, können
      die damit unanfechtbar endgültig als unschuldig erklärten Opfer
      der Beleidigungs-Justiz weiterhin unentschädigt bleiben: Sie
      werden weiterhin als Straftäter verleumdet und erhalten erst recht
      keinerlei Wiedergutmachung.
      8. Die eigentlichen Rechtsbeuger, d.h. die notorischen
      Unrechtsprecher, werden nie bestraft; vielmehr werden sie
      animiert, weiterhin illegale Beleidigungs-Prozesse zu begehen und
      damit Unschuldige schwerstens zu schädigen. Speziell wer die
      notorischen Unrechtsprecher als notorische Unrechtsprecher
      bezeichnet, muss wiederum mit einer Verurteilung wegen Beleidigung
      rechnen.
      
      Ein klarer Sieg
      Also auch hier wieder ein klarer Sieg für das Prinzip:
      "Ehrenschutz" ist Täterschutz! Ein moralisch richtiges, ja
      notwendiges Verhalten, i.e. Protest gegen Abtreibung, wird radikal
      illegalerweise verurteilt. Berechtigte, ja notwendige Kritik an
      diesem offenkundig illegalen Urteil wird als "Beleidigung"
      verurteilt. Und selbst wenn die "verfassungsrechtlichen Fehler"
      auch von höchster Stelle in letzter Instanz festgestellt werden:
      Das darauf basierende Verbrechen, i.e. die "Verurteilung wegen
      Beleidigung", bleibt ungesühnt.
      Nochmals Bert Steffens: »Der Bürger hat die Pflicht und das Recht,
      öffentliche Missstände auch öffentlich und in aller Deutlichkeit
      darzustellen und damit auch die dafür verantwortlichen Personen
      namentlich zu kritisieren. Dieses Recht und diese Pflicht ist der
      zwangsläufige Ausfluss aus dem HAUPTSATZ DER DEMOKRATIE, dem Art.
      20 Abs. 2 Satz 1 "Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus."«